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06. 02. 2012
 
 
Ansprüche werden erfüllt – Missbrauch wird bekämpft Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
26. 09. 2005

Bei Anträgen auf Arbeitslosengeld II gibt es manchmal Unklarheiten oder sogar den Verdacht auf Missbrauch. Und wenn dies nicht im Gespräch zwischen den Antragstellern und dem Sozialzentrum geklärt werden kann, besucht ein Mitarbeiter des Kreises den Antragsteller zuhause. ...

Jeder Besuch beginnt mit einem erneuten Beratungsgespräch. »Unser Außendienstler bereitet sich anhand der Aktenlage gründlich vor, spricht die Knackpunkte an und macht den Antragsteller auf die Folgen falscher Angaben aufmerksam«, sagt Lamers. Oft geht es um die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Lebenspartner sind, auch in eheähnlichen Gemeinschaften, per Gesetz verpflichtet, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Verdient ein Partner so viel Geld, dass es für beide reicht, verliert der andere ganz oder teilweise den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II. Manche versuchen dann, ihre feste Beziehung als lockere Wohngemeinschaft darzustellen....
>> Kreis Nordfriesland

Dann hoffen wir mal, dass die Antragsteller auch genau darüber informiert werden, wann genau von einer anrechnungsfähigen eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist. Das gemeinsam gekaufte Stück Butter im Kühlschrank allein ist nämlich noch nicht hinreichend für diese Annahme.

Grundlagen:

Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von „Indizien“ ermittelt.
>> Erwerbslosenforum

Die Ablehnung der Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ist durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einem Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf; insbesondere sind geschlechtliche Beziehungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht maßgeblich und dürfen auch nicht ermittelt werden (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a.a.O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9 S. 20)
>> Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 22.04.05. 

Unabhängig davon meldet das Gericht erhebliche Bedenken gegen die Verfahrensweise der Antragsgegnerin an, den Sachverhalt durch überraschende Hausbesuche von Außendienstmitarbeitern, mit anschließender Durchsuchung der Wohnung, ermitteln zu wollen. § 35 Abs. 2 SGB I sieht vor, dass die Erhebung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des zweiten Kapitels des SGB X zulässig ist. § 67 a Abs. 3 SGB X schreibt vor, dass der Betroffene vor der Datenerhebung über die Zweckbestimmung zu unterrichten ist. Auch ist der Betroffene - nach dieser Vorschrift - über die Freiwilligkeit von Angaben vorher aufzuklären. Aus diesem Grund sehen auch die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (DA der BA zu § 193 SGB III, 21 Erg. Lief. 02/2002, 2. Abs. 3) ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung ob eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" besteht "von der Beauftragung des Außendienstes abzusehen ist".
>> Sozialgericht Düsseldorf 22.04.05

Letzte Aktualisierung ( 11. 01. 2006 )
 
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