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06. 02. 2012
 
 
SG Schleswig 16.10.07 - Kosten der Unterkunft, Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
03. 03. 2008

Sozialgericht Schleswig - Kosten der Unterkunft (S 6 AS 356/06) 16.10.07

In örtlichen Bereichen, in denen andere valide Erkenntnisquellen, wie ein qualifizierter Mietspiegel oder eine aussagekräftige Mietdatenbank fehlen, ist daher auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückzugreifen. Um mögliche Unbilligkeiten, die in einer Pauschalierung immer innewohnen, vorzugreifen, ist ein 10 %-tiger Aufschlag auf diese Werte zu gewähren. Zur Vermeidung der in der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeiten ist ferner zur Überzeugung des Gerichtes die rechte Spalte zu § 8 WoGG anzuwenden.

Das ergibt für Husum eigentlich:

1 Person         - 325 Euro + 10%
2 Personen    - 395 Euro + 10%
3 Personen    - 470 Euro + 10%
4 Personen    - 545 Euro + 10%
5 Personen    - 625 Euro + 10%

Wir empfehlen allen, denen nicht die volle Miete anerkannt wird, Widerspruch  einzulegen (oder einen Überprüfungsantrag nach §44 zu stellen).

Fragen dazu können jeden 2. und 4. Montag von 16-18 Uhr im Speicher Husum geklärt werden.

Letzte Aktualisierung ( 04. 03. 2008 )
 
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