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SG Schleswig 16.10.07 - Kosten der Unterkunft, |
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Geschrieben von Admin
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03. 03. 2008 |
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Sozialgericht Schleswig - Kosten der Unterkunft (S 6 AS 356/06) 16.10.07 In örtlichen Bereichen, in denen andere valide Erkenntnisquellen, wie ein qualifizierter Mietspiegel oder eine aussagekräftige Mietdatenbank fehlen, ist daher auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückzugreifen. Um mögliche Unbilligkeiten, die in einer Pauschalierung immer innewohnen, vorzugreifen, ist ein 10 %-tiger Aufschlag auf diese Werte zu gewähren. Zur Vermeidung der in der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeiten ist ferner zur Überzeugung des Gerichtes die rechte Spalte zu § 8 WoGG anzuwenden. Das ergibt für Husum eigentlich:
1 Person - 325 Euro + 10% 2 Personen - 395 Euro + 10% 3 Personen - 470 Euro + 10% 4 Personen - 545 Euro + 10% 5 Personen - 625 Euro + 10% Wir empfehlen allen, denen nicht die volle Miete anerkannt wird, Widerspruch einzulegen (oder einen Überprüfungsantrag nach §44 zu stellen).
Fragen dazu können jeden 2. und 4. Montag von 16-18 Uhr im Speicher Husum geklärt werden.
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Letzte Aktualisierung ( 04. 03. 2008 )
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