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06. 02. 2012
 
 
SG Schleswig 26.01.07 Krankenhausaufenthalt Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
01. 10. 2007
Beitragsinhalt
SG Schleswig 26.01.07 Krankenhausaufenthalt
Seite 2
Seite 3

Abzug bei stationärem Aufenthalt unzulässig

Überschrift:
1. Eine häusliche Ersparnis bei Mutter-Kind-Kur ist kein Einkommen; denn eine Verpflegung in stationären Einrichtungen besitzt keinen Marktwert, da dieser Leistung die Tauschbarkeit in Geld fehlt.
2. Durch die weitgehende Pauschalierung der Leistungen und die Zusammenfassung aller Bedarfe in den Regelsatz von 345,- Euro wollte der Gesetzgeber gerade im Gegensatz zum früheren Recht eine Verwaltungsvereinfachung schaffen (ebenso SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 – S 9 AS 1557/06 -). Wenn dabei möglicherweise nicht bedarfsnotwendige Leistungen der Antragsgegnerin gewährt werden, ist dies ebenso hinzunehmen wie mögliche Härten auf Antragstellerseite. Das Prinzip der Pauschalierung steht dem Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit diametral entgegen.

 

Instanz 1: SG Schleswig - S 2 AS 12/07 ER
Instanz 2:
Instanz 3:
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidung: Beschluss

in dem Rechtsstreit

1. der Frau XY (Mutter)
2. der XY (Kind)
3. der XY (Kind)

- Antragssteller -

gegen

das Dienstleistungszentrum Neumünster ...

- Antragsgegnerin –

hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Schleswig durch ... ohne mündliche Verhandlung am 26. Januar 2007 beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren S 2 AS 2402/06 gegen die Bescheide vom tt.mm 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom tt.mmr 2006 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Der von der XX-jährigen Antragstellerin zu 1) beim Sozialgericht Kiel am tt.mm 2006 gestellte Antrag vom tt.mm 2006,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptverfahren auszusetzen und die Kürzung wegen „häuslicher Ersparnis“ zurückzunehmen sowie den vollen Regelsatz ab dem 1. Dezember 2006 auszuzahlen,

ist zulässig. § 51 Abs. 4a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), und im Sinne des in der einstweiligen Anordnung enthaltenen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom tt.mm 2006 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom tt.mm 2006 begründet. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Kürzungen im Wege der Aufrechnung ab 1. Januar bis 30. April 2007 der den Antragstellern seitens der Antragsgegnerin zuerkannten Leistungen der Grundsicherung (Regelsatz) außer Kraft gesetzt. Den Antragstellern steht nicht nur für November und Dezember 2006 sondern auch für die ersten vier Monate des Jahres 2007 monatlich ein Leistungsbetrag betreffend die Regelsätze der drei Antragsteller in Höhe von monatlich ... Euro – wie bisher – zu. Die Antragsgegnerin ist insoweit zur Auszahlung der Leistungen verpflichtet.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 39 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) hat die Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Dies kann jedoch, wie im vorliegenden Fall nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vom Gericht – gegebenenfalls unter Auflagen – angeordnet werden. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Auflagen erforderlich, da nach Auffassung des Gerichts wesentlich mehr für die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom tt.mm.2006 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom tt.mm.2006 spricht als für ihre Rechtmäßigkeit. Im Einzelnen trifft die Kammer folgende Feststellungen.


Letzte Aktualisierung ( 01. 10. 2007 )
 
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