Erwerbslosen-Initiative Nordfriesland
Erwerbslosen-Initiative Nordfriesland arrow Gerichtsurteile arrow SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten
06. 02. 2012
 
 
SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
24. 11. 2005
Beitragsinhalt
SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
Seite 6


Indessen sind diese Abschlagsbeträge im vorliegenden Falle um die Kosten der Warmwasserbereitung zu reduzieren. Dies entspricht allgemeiner Ansicht und dem schließt sich auch das erkennende Gericht an (vgl. Berlit in: LPK – SGB II, § 22 Rdn. 17, 49; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdn. 34; SG Freiburg, Beschluss vom 18. Mai 2005 – S 9 AS 1581/05 ER -; SG Aurich, Beschluss vom 29. August 2005 – S 25 AS 103/05 ER -; vgl. auch: OVG Münster, Urteil vom 9. November 2000 – 22 A 351/99 – ZFSH/SGB 2001, 545; OVG Lünbeburg, Urteil vom 28. Oktober 1994 – 4 M 1618/93 – Nds. MBl. 1995, 113). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die gegenteilige Ansicht des SG Mannheim verweist, überzeugt dies nicht (vgl. Urteil vom 3. Mai 2005 – S 9 AS 507/05 – zitiert nach Juris). Zu Unrecht wird dort nämlich die Ansicht vertreten, die Kosten der Heizung stünden in untrennbaren Zusammenhang mit der Unterkunft und seien schon nach dem Wortlaut nicht durch die Regelsatzleistungen abgegolten. Vielmehr macht der Wortlaut von § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich, dass der Regelsatz eben umfassend alle regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken soll. Auch steht die Bereitung von Warmwasser nicht in untrennbaren Zusammenhang mit dem Haben einer Unterkunft. Zwar ist es im Allgemeinen üblich, innerhalb der vorhandenen Wohnung abzuwaschen und Körperpflege vorzunehmen. Jedoch wäre die Befriedigung dieser Bedürfnisse grundsätzlich auch außerhalb der Wohnung möglich, so dass von dem vom SG Mannheim behaupteten untrennbaren Zusammenhang zwischen Kosten der Warmwasserbereitung und dem Haben einer Wohnung keine Rede sein kann. Im vorliegenden Fall war daher der monatliche Betrag von 102,00 EUR beim Bezug von Gas im Wege der einstweiligen Anordnung um 12,44 EUR für die Bereitung von Warmwasser zu bereinigen. Dabei lies sich das Gericht von der Annahme leiten, für den Bezug von Engergie zur Bereitung von Warmwasser seien im Regelsatz eines Haushaltsangehörigen etwa 2 v. H. zu berücksichtigen. Eine nähere Berechnung dieser Bereinigung um einen Warmwasseranteil muss der Betrachtung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Über die außergerichtlichen Kosten war in entsprechender Anwendung von § 193 SGG zu entscheiden. Dabei entspricht es nach Ansicht des Gerichts der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin insgesamt für erstattungsfähig zu erklären, da sie im Wesentlichen mit ihren Erwägungen zu Beginn des Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis durchgedrungen ist. Für die Antragstellerin ist das Verfahren gem. § 183 SGG gerichtskostenfrei.

Letzte Aktualisierung ( 24. 11. 2005 )
 
< zurück   weiter >
 
Top! Top!