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06. 02. 2012
 
 
SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
24. 11. 2005
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SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten
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Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft im Einzelfall den angemessen Umfang übersteigen, sollen sie nur so lange berücksichtigt werden, wie es dem Betreffenden nicht möglich ist, die Unterkunftskosten in vernünftiger Weise zu senken; dabei sind die tatsächlichen Unterkunftskosten in der Regel jedoch längstens für 6 Monate zu übernehmen (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Ausgehend von dieser gesetzlichen Bestimmung übersieht der Antragsgegner im vorliegenden Einzelfall die Besonderheit, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann in einer Haushalts – und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen lebt und dass dieser nicht auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder andere öffentliche Unterstützungsleistungen sozialhilfeähnlicher Art angewiesen ist. Vielmehr erhält der Ehemann der Antragstellerin eine Betriebs- und Altersrente, die zwar gering ist, die es ihm aber erlaubt, unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen der Fürsorge zu leben. Wenn das früher berufstätige Ehepaar seit dem Sommer 1985 in einer Wohnung lebt, die möglicherweise mit ca. 382,00 EUR monatlich die Angemessenheitsgrenze von 345,00 EUR monatlich überschreitet, so mag das vielleicht – nur begrenzt auf die Frage der Angemessenheit – zutreffen, berücksichtigt aber nicht den Umstand, dass es allein Sache des Ehepartners der Antragstellerin ist, eine etwas teuere Wohnung zu bewohnen. Daher ist es der Antragstellerin im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht zuzumuten, bei ihrem Ehemann auf einen Wohnungswechsel zu drängen, so dass bei dem Ehepaar nicht die angemessenen, sondern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bei den Bedarfsberechnungen zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt im vorliegenden Einzelfall noch der Gesichtspunkt, dass sowohl die Antragstellerin als auch ihr Ehemann taubstumm sind, und es Behinderten ohne weiteres nicht angesonnen werden kann, eine bereits seit 20 Jahren bewohnte Wohnung ohne schwerwiegende Gründe zu verlassen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit möglicherweise dann anders zu beurteilen wäre, wenn auch der Ehemann der Antragstellerin auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen wäre.



Letzte Aktualisierung ( 24. 11. 2005 )
 
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