| SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten |
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| Geschrieben von Admin | ||||||||
| 24. 11. 2005 | ||||||||
Seite 3 von 6 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und macht geltend: Bis einschließlich September 2005 habe er die tatsächlichen Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Darüber hinaus könnten aber nur angemessene Kosten der Unterkunft auf der Bedarfsseite in Ansatz gebracht werden. Die Ermittlung der angemessenen Heizungskosten beruhe auf sorgfältigen und umfangreichen Ermittlungen des Landkreises Friesland, so dass nur bei zwei Personen maximale Heizungskosten in Höhe von monatlich 62,43 EUR in Ansatz zu bringen seien. Diese Durchschnittswerte seien sachgerecht und zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - hier hinsichtlich der tatsächlichen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom April bis zum September 2005 -, war das Verfahren einzustellen, wobei der Einstellung lediglich deklaratorische Wirkung zu kommt. Im Übrigen hat aber das Begehren der Antragstellerin zum überwiegenden Teil Erfolg, da sie insoweit einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft dargetan hat. Denn zu Unrecht meint der Antragsgegner, er dürfe bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft den Bedarf der Antragstellerin über den September 2005 hinaus auf einen lediglich angemessenen Anteil reduzieren. Auch ist der Antragsgegner bei der Berechnung der Heizungskosten zu Unrecht von Durchschnittswerten ausgegangen. Allerdings hat die Antragstellerin insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan, als sie die vollen monatlichen Abschläge für den Bezug von Gas als Heizungskosten anerkannt wissen will. Vielmehr ist dieser Betrag um einen Warmwasseranteil zu reduzieren. Dazu im einzelnen: |
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| Letzte Aktualisierung ( 24. 11. 2005 ) | ||||||||
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