Erwerbslosen-Initiative Nordfriesland
Erwerbslosen-Initiative Nordfriesland arrow Gerichtsurteile arrow SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten
06. 02. 2012
 
 
SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
24. 11. 2005
Beitragsinhalt
SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
Seite 6


Mit Schreiben vom 16. März 2005 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, so dass ab dem Juli 2005 nur noch niedrigere Mietkosten anerkannt werden könnten. Mit Bescheid vom 17. März 2005 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum April bis Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 77,77 EUR und für den Bewilligungszeitraum von Juli bis zum September 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 40,89 EUR. Hinsichtlich des zuletzt genannten Bewilligungszeitraums setzte der Antragsgegner nicht die Miete (einschließlich Nebenkosten) von 381,89 EUR, sondern lediglich angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 345,00 EUR monatlich auf der Bedarfsseite an. Auch dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bislang – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist. Mit Änderungsbescheid vom 21. Juni 2005 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin jedoch höhere Leistungen, weil er bis zum September 2005 die vollen Unterkunftskosten (einschließlich Nebenkosten) bei der Bedarfsberechnung wegen der neunmonatigen Kündigungsfrist berücksichtigen wollte.

Bereits am 29. April 2005 hat die Antragstellerin sich an das Sozialgericht Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie macht geltend: Zwar habe der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die vollen Unterkunftskosten von ihr und ihrem Ehemann bis zum 30. September 2005 nunmehr anerkannt. Jedoch habe sie auch für den Zeitraum darüber hinaus Anspruch darauf, dass die vollen Unterkunftskosten bei der Bedarfsberechnung für sie und ihren Ehemann Berücksichtigung finden würden. Ebenso habe sie Anspruch darauf, dass daneben der monatliche Betrag von 102,00 EUR als Heizungskosten auf der Bedarfsseite Berücksichtigung finden müsse. Eine Beschränkung auf lediglich sogenannt angemessene Heizungskosten sei in ihrem Falle nicht zutreffend. Zum einen müsse berücksichtigt werden, dass es sich um einen 1905 errichteten Altbau mit sehr hohen Räumen (3,30 m Raumhöhe) und schlechter Isolierung des Gebäudes und der Fenster handele. Zum anderen müsse bedacht werden, dass sie und ihr taubstummer Ehemann die Wohnung schon seit langem bewohnten und diese behindertengerecht gestaltet hätten. Auch müsse bedacht werden, dass ihr Ehemann nicht auf Leistungen des Antragsgegners angewiesen sei, da er Altersrente beziehe. Die in Streit stehenden Differenzbeträge seien so gering, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung habe. Eine Bereinigung der monatlichen Kosten für den Bezug von Gas wegen der gleichzeitigen Warmwasserbereitung sei nicht zutreffend, denn in den regelsatzmäßigen Leistungen sei dafür kein Anteil enthalten; vielmehr gehörten auch Kosten der Warmwasserbereitung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB



Letzte Aktualisierung ( 24. 11. 2005 )
 
< zurück   weiter >
 
Top! Top!