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05. 09. 2010
 
 
SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
24. 11. 2005
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SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten
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Sozialgericht Oldenburg - Urteil vom 01.11.2005 - S 47 AS 256/05 ER

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 29. April 2005 einstweilen und unter Vorbehalt der Rückforderung unter Berücksichtigung der ihr bereits gewährten Leistungen Grundsicherung unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenbedarfs von monatlich 235,72 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind vom Antragsgegner zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, welche Kosten der Unterkunft und der Heizung bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin als angemessen Berücksichtigung finden können.

Die im Juni 1947 geborene Antragstellerin ist verheiratet; ihr im Februar 1939 geborener Ehemann erhält eine Betriebs- und Altersrente in Höhe von insgesamt monatlich 1.048,53 EUR. Die Antragstellerin ist ebenso wie ihr Ehemann taubstumm. Ihnen wurde von der Versorgungsverwaltung neben dem Merkzeichen H, RF und GL ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt. Seit dem Sommer 1985 bewohnen die Antragstellerin und ihr Ehemann eine ca. 90 qm große Wohnung in einem 1905 errichteten Gebäude; für die Miete und Nebenkosten zahlen sie monatlich 381,89 EUR. Die Wohnung wird durch eine Gasetagenheizung beheizt; durch diese erfolgt auch die Warmwasserbereitung. Der monatliche Abschlag für den Bezug von Gas beträgt 102,00 EUR.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 9. November 2004, ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 für den Zeitraum Januar bis März 2005 ihr monatliche Leistungen in Höhe von 47,77 EUR. Bei der Berechnung dieses Betrages ging der Antragsgegner davon aus, dass der Ehemann der Antragstellerin wegen des Bezugs von Altersrente selbst nicht hilfebedürftig sei, aber über einen Einkommensüberhang von monatlich 533,15 EUR verfüge, den er zu ihren Gunsten einsetzten könne. Bei der Berechnung sowohl des Einkommensüberhangs als auch des Bedarfs der Antragstellerin legte der Antragsgegner zwar jeweils ½ der tatsächlichen Miete und Nebenkosten (2 x 190,94 EUR) zu Grunde, setzte jedoch bei den Heizungskosten nicht den monatlichen Abschlagsbetrag von 102,00 EUR, sondern lediglich sogenannt angemessene Heizungskosten in Höhe von insgesamt 62,42 EUR monatlich an. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Januar 2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 1. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dazu führte der Antragsgegner aus, dass Heizungskosten nur in Höhe der Beträge gewährt werden können, die nach einer Heizkostenrichtlinie von ihm ermittelt worden seien. Für zwei Personen sei eine Wohnungsgröße von 60 qm und ein Heizungspreis von 0,90 EUR je Quadratmeter angemessen; dieser Betrag werde jedoch im Wege eines Zuschlags auf maximal 62,42 EUR monatlich erhöht, so dass keine höheren Heizungskosten anerkannt werden könnten. Dagegen hat die Antragstellerin am 29. April 2005 Klage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (AZ: S 47 AS 257/05).



Letzte Aktualisierung ( 24. 11. 2005 )
 
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