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06. 02. 2012
 
 
SG Mannheim 03.05.2005 - Nebenkosten Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
16. 10. 2005
Beitragsinhalt
SG Mannheim 03.05.2005 - Nebenkosten
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Vorliegend muss zudem berücksichtigt werden, dass die Nebenkosten in dem Gebäude, in dem sich die Mietwohnung des Klägers befindet, nicht verbrauchsorientiert abgerechnet werden. Offensichtlich legt der Vermieter die entsprechenden Kosten nach Kopfanteilen auf alle Mieter gleichmäßig um. Dies hat zur Folge, dass der Kläger durch sein Verhalten (sparsamer Gebrauch von Warmwasser und Strom) seinen Nebenkostenanteil im Grunde genommen gar nicht, allenfalls nur ganz geringfügig, beeinflussen kann.

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Dahinstehen kann vorliegend, ob diese Abrechnungsform den mietrechtlichen Anforderungen genügt. In entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat der kommunale Träger etwaige überhöhte Aufwendungen, die auf dieser Abrechnungsform beruhen, so lange zu tragen, wie es dem Kläger nicht möglich oder zumutbar ist, eine Änderung des Abrechnungsmodus herbeizuführen. Im übrigen ist nicht erkennbar, dass diese Abrechnungsform tatsächlich eine überhöhte Belastung des Klägers mit Nebenkosten zur Folge hat.

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Lediglich dann, wenn die Aufwendungen des Klägers für Strom bzw. Warmwasser deutlich überhöht und daher nicht mehr angemessen wären, wäre die Beklagte befugt, diese nicht mehr zu übernehmen. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

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Der Hinweis der Beklagten, dass die auf § 28 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beruhende Regelsatzverordnung (RSV) für den Bereich der Sozialhilfe die Aufwendungen für Strom und Warmwasser dem Regelsatz zuordnet, trifft zu, ist aber unerheblich. Zum einen gilt die RSV nur für den Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Sie findet auf die Leistungen nach dem SGB II keine Anwendung. Zum anderen greifen auch insoweit die grundsätzlichen Bedenken des Gerichtes gegen die Zuweisung dieser Aufwendungen zum Regelsatz durch. Hierbei ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine Rechtsverordnung verwerfen, das heißt nicht anwenden darf, wenn es von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt ist. So liegt es hier. Auch das SGB XII differenziert zwischen den Regelleistungen (§ 27 SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII). Nach Auffassung des Gerichtes steht daher die Zuweisung der Kosten für Warmwasser und Strom mit dieser Differenzierung nicht in Einklang und ist daher nicht mehr ermächtigungskonform.

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Somit ist die Klage im wesentlichen erfolgreich.

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Nur soweit der Kläger noch höhere Leistungen geltend macht, ist die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen (prozessuale Stellung der Beklagten bzw. der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers, Zuordnung der Kosten für Warmwasser und Strom zum Regelsatz oder zu den Kosten der Unterkunft und Heizung) lässt das Gericht die Berufung ausdrücklich zu.



Letzte Aktualisierung ( 29. 10. 2005 )
 
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