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Seite 3 von 4 20 Die Klage ist auch im wesentlichen begründet. 21 Der allgemeine Einwand des Klägers, die ihm zuerkannten Leistungen würden nicht ausreichen, ist unerheblich. 22 Der Gesetzgeber hat nämlich die von der Bundesagentur für Arbeit geschuldete Regelleistung in § 20 SGB II auf monatlich 345,-- € festgesetzt. Hiermit wird der Aufwand des Klägers für die Bereiche der Ernährung, der Kleidung, der Körperpflege, des Hausrates, der Bedarfe des täglichen Lebens sowie (in vertretbarem Umfang) auch der Bedarf für die Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben in pauschalierender Weise abgegolten. Eine Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung höherer Regelleistungen ist daher nicht erkennbar. 23 Jedoch ist die Klage erfolgreich, soweit der Kläger rügt, dass ihm vom kommunalen Träger die mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten nicht in voller Höhe gezahlt werden. 24 § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht nämlich vor, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (vom kommunalen Träger) gezahlt werden, soweit sie angemessen sind. 25 Bei einer Mietwohnung umfassen die tatsächlichen Aufwendungen, die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten (so ausdrücklich Berlit, in: LPK-SGB II 2005, § 22 Rdnr. 17). 26 Insoweit folgt das Gericht der Auffassung der Beklagten, dass der Aufwand für die Warmwasserzubereitung und für die Versorgung der Wohnung mit Strom bereits durch die Regelsatzleistung abgegolten ist (so Berlit, a.a.O.), nicht. Schon dem Wortlaut nach umfasst die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II (insbesondere) die Bereiche Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Als Sondervorschrift hierzu sieht § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusätzlich zur Regelleistung erbracht werden. Somit stellt § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine bereichsspezifische Sondervorschrift dar. Mit anderen Worten: Alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung in untrennbarem Zusammenhang stehen und die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind, werden im Rahmen des SGB II vom kommunalen Träger getragen und sind zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen. Vor diesem Hintergrund kann die von der Beklagten durchgeführte Differenzierung nicht nachvollzogen werden. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Unterkunft ist nicht nur die Beheizung der Raumluft, sondern auch die Beheizung des Wassers für den Gebrauch in Bad und Küche erforderlich. Ohne warmes Wasser kann eine Mietwohnung nach den in Deutschland üblichen sozialen Standards nicht bestimmungsgemäß genutzt werden. Die Versorgung mit warmem Wasser rechnet zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Benutzung einer Mietwohnung untrennbar verbunden ist. Das selbe gilt für die Versorgung mit Strom. Auch dies gehört in Deutschland zum sozialen Mindeststandard, der für die Benutzung einer Wohnung erforderlich ist. Ohne Stromversorgung kann eine Mietwohnung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, da dann eine ausreichende Beleuchtung, aber auch eine Versorgung mit Wasser (Wasserpumpen) sowie eine Beheizung der Wohnung (auch eine Ölheizung benötigt zu ihrem Betrieb Strom) nicht möglich wäre.
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