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Seite 2 von 4 9 Am 22.02.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und rügt, dass die ihm bewilligten Leistungen nicht ausreichend sind. Vor allem wendet er sich weiterhin dagegen, dass die Nebenkostenpauschale nicht in voller Höhe anerkannt wird. 10 Sinngemäß beantragt der Kläger daher, 11 die Agentur für Arbeit bzw. den N.-O.-Kreis unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie legt den Errichtungsvertrag der Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II vor. Darüber hinaus bezieht sie sich auf die Regelsatzverordnung zu § 28 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und macht geltend, dass die Vorgehensweise auch der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entspricht. 15 Die Beteiligten stimmen einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu (Schreiben des Klägers vom 07.04.2005, Schreiben der Beklagten vom 12.04.2005). Entscheidungsgründe 16 Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
17 Die Klage ist zulässig. 18 Die Beklagte ist als Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II eine Behörde (hierzu § 1 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X); sie nimmt nämlich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. In dieser Eigenschaft ist sie parteifähig. Dies folgt entweder aus einer Analogie zu § 70 Nr. 4 SGG (gemeinsames Entscheidungsgremium) oder daraus, dass die Arbeitsgemeinschaft als eine öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art eingeordnet wird, die beteiligungsfähig ist (so ausdrücklich Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 25.01.2005 - S 5 AL 32/05 ER). 19 Jedoch vertritt die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ihre eigenen Verpflichtungen. Leistungsträger nach dem SGB II sind nämlich lediglich die in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Sozialleistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, kommunale Träger). Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II wird lediglich zur einheitlichen Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem SGB II errichtet. Sie tritt nicht an die Stelle der soeben genannten Leistungsträger. Daraus folgt, dass sie im Sozialgerichtsprozess als Prozessstandschafter der Leistungsträger auftritt (so ausdrücklich Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, Die Sozialgerichtsbarkeit 2005, Seiten 141 ff.).
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