| SG Düsseldorf 22.04.05 - Hausbesuche bei ALGII |
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| Geschrieben von Admin | |||||
| 25. 09. 2005 | |||||
Seite 3 von 3 Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Eine solche tatsächliche materielle Unterstützung ist aber von der Antragsgegnerin weder ermittelt (vergl. § 20 SGB X) noch mit aussagekräftigen Indizien untermauert worden. Statt dessen hat die Antragsgegnerin - in diesem wie in zahlreichen anderen hier anhängigen Verfahren - ihre Ermittlungen auf nicht aussagefähige Kriterien - wie sexuelle Beziehung und Zusammenwohnen - beschränkt. Die Kammer hatte folglich bei der hier gebotenen Abwägung der Interessen der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin andererseits zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin kein gewichtiges Indiz für eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" beigebracht hat, andererseits aber von der Antragsgegnerin das Bestehen einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" vehement bestritten wird, was zusätzlich mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert wird. Darüber hinaus hat Herr O-N2 schriftlich bescheinigt die Antragstellerin nicht zu unterhalten. Bei dieser Sachlage spricht schon mehr für die Richtigkeit des Vortrages der Antragstellerin. Im Übrigen geht der fehlende Nachweis hier zu Lasten der Antragsgegnerin, denn sie trägt die objektive Beweislast für das Bestehen einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft", weil es sich um einen die Bedürftigkeit ausschließenden Umstand handelt. (Niesel, SGB II, 2. Aufl. § 193 Anm. 26 und 32) |
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| Letzte Aktualisierung ( 01. 11. 2005 ) | |||||
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