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06. 02. 2012
 
 
SG Düsseldorf 22.04.05 - Hausbesuche bei ALGII Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
25. 09. 2005
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SG Düsseldorf 22.04.05 - Hausbesuche bei ALGII
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Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Eine solche tatsächliche materielle Unterstützung ist aber von der Antragsgegnerin weder ermittelt (vergl. § 20 SGB X) noch mit aussagekräftigen Indizien untermauert worden. Statt dessen hat die Antragsgegnerin - in diesem wie in zahlreichen anderen hier anhängigen Verfahren - ihre Ermittlungen auf nicht aussagefähige Kriterien - wie sexuelle Beziehung und Zusammenwohnen - beschränkt. Die Kammer hatte folglich bei der hier gebotenen Abwägung der Interessen der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin andererseits zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin kein gewichtiges Indiz für eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" beigebracht hat, andererseits aber von der Antragsgegnerin das Bestehen einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" vehement bestritten wird, was zusätzlich mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert wird. Darüber hinaus hat Herr O-N2 schriftlich bescheinigt die Antragstellerin nicht zu unterhalten. Bei dieser Sachlage spricht schon mehr für die Richtigkeit des Vortrages der Antragstellerin.

Im Übrigen geht der fehlende Nachweis hier zu Lasten der Antragsgegnerin, denn sie trägt die objektive Beweislast für das Bestehen einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft", weil es sich um einen die Bedürftigkeit ausschließenden Umstand handelt. (Niesel, SGB II, 2. Aufl. § 193 Anm. 26 und 32)
Unabhängig davon meldet das Gericht erhebliche Bedenken gegen die Verfahrensweise der Antragsgegnerin an, den Sachverhalt durch überraschende Hausbesuche von Außendienstmitarbeitern, mit anschließender Durchsuchung der Wohnung, ermitteln zu wollen. § 35 Abs. 2 SGB I sieht vor, dass die Erhebung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des zweiten Kapitels des SGB X zulässig ist. § 67 a Abs. 3 SGB X schreibt vor, dass der Betroffene vor der Datenerhebung über die Zweckbestimmung zu unterrichten ist. Auch ist der Betroffene - nach dieser Vorschrift - über die Freiwilligkeit von Angaben vorher aufzuklären. Aus diesem Grund sehen auch die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (DA der BA zu § 193 SGB III, 21 Erg. Lief. 02/2002, 2. Abs. 3) ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung ob eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" besteht "von der Beauftragung des Außendienstes abzusehen ist"
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.



Letzte Aktualisierung ( 01. 11. 2005 )
 
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