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Dagegen finden sich in der Akte keine Hinweise darauf, dass die Partnerschaft so eng ist, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr für einander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit denjenigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar (BVerfG a.a.O.; BverwG a. a. O.; LPK - Kommentar a. a. O. Anm. 6 ff). Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich bei dem Begriff der "Eheähnlichkeit" an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Aus den Bestimmungen des BGB über die Ehe ergeben sich zwei zentrale Elemente: Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft (personales Element) und nach § 1360 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet (materielles Element). a) Auf personale Ebene liegt die Eheähnlichkeit in der besonderen auf den jeweiligen Partner bezogenen, auf längere Zeit, bzw. auf Dauer angelegten Bindung (vgl. LPK zum BSHG, 6. Auflage, § 122 Anm. 7; BVerfG a.a.O.; BverwG a. a. O.). Schon diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage nicht vor, weil die Antragstellerin mit ihrem vermeintlichen Partner nicht schon längere Zeit - das ist nach Auffassung der Kammer in der Regel ein Zeitraum von mindestens 3 Jahren - zusammenlebt. (so auch BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 72/00 R, www.sozial-gerichtsbarkeit.de; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000, Az.: L 1 AL 15/00; ebenso Durchführungsanweisungen der BA zu § 193 SGB III, 21 Erg. Lief. 02/2002, 2. Abs. 3). b) Zusätzlich zu den Personalmoment muss, unter dem Aspekt der Eheähnlichkeit, auf materieller Ebene eine tatsächliche Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch den Partner stattfinden (materielles Element) (ausführlich hierzu Münder in ZfSH/SGB 1986, 198 ff -. Lehr- und Praxiskommentar a.a.O. Anmerkung 8 -. Bundesverwaltungsgericht NDV-RD 1996, Seite 38 = NJW 1995, Seite 2802; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 72/00 R, ww.sozialgerichtsbarkeit.de; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R, m.w.N, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000, Az.: L 1 AL 15/00; Dienstanweisungen der BA zu § 193 SGB III, 21 Erg. Lief. 02/2002, 2. Abs. 3). Würde man nämlich eine "eheähnliche Gemeinschaft" ohne das Element der tatsächlichen materiellen Unterstützung annehmen und allein aus einem Zusammenleben auf ein gegenseitiges Unterstützen schließen, so würde dies zu einer Rechtlosstellung der vermeintlich unterstützten Person führen. Zu beachten ist nämlich, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall aus dem Verhältnis mit ihrem Partner selbst dann keinen Anspruch gegen diesen auf Unterstützung erwirbt, wenn die Partnerschaft ansonsten die Kriterien für eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" erfüllt, denn das BGB sieht Unterstützungspflichten nur bei einer Ehe vor. Die Antragstellerin hätte dann keinen Anspruch auf Leistungen von der Antragsgegnerin und gleichzeitig aber auch keinen Anspruch auf materielle Unterstützung durch ihren Partner. Es liegt auf der Hand, dass die Rechtsordnung derartiges nicht dulden kann. Deswegen kann - nach hier vertretener Auffassung - von einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" nur ausgegangen werden, wenn die tatsächliche gegenseitige Unterstützung nachgewiesen ist. Diese Auffassung entspricht ausdrücklich auch der bisherigen Auffassung des Bundesverwaltungs-gerichts unddes Bundessozialgerichts (BVerwG, NJW 1995, 2802; Münder ZfSH/SGB 1986, 198ff; LPK- BSHG a. a. O.; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R, www.sozial-gerichtsbarkeit.de; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 72/00 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de ).
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