| SG Düsseldorf 22.04.05 - Hausbesuche bei ALGII |
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| Geschrieben von Admin | |||||
| 25. 09. 2005 | |||||
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. April 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus N 1bewilligt. Gründe: Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und ein Zusammenleben, insbesondere in "eheähnlicher Lebensgemeinschaft" mit Herrn O-N2 bestritten. Sie hat ausgeführt, Herr O-N2 lebe in einer eigenen Wohnung und sei bei ihr nur zu Gast gewesen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, ihre Ermittlungen durch den Außendienst hätten ergeben, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 2005 sind der Antragstellerin - für den Zeitraum von Januar 2005 bis September 2005 - Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Dieser Bescheid stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, denn der Regelungsgehalt des Bescheides erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot, sondern begründet ein auf Dauer (Januar bis September) angelegtes Rechtsverhältnis (BSG, Urteil vom 20.09.2001, BSGE 89,13,15; von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. § 31 Anm. 48 m. w. N.). Mit dem in der Hauptsache streitigen Bescheid vom 10. März 2005 ist dieser Dauerverwaltungsakt zurückgenommen worden. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich daher in der Hauptsache gegen den widerrufenden Bescheid und ist folglich als reines Anfechtungsbegehren zu werten. In diesem Fall kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu etwas zu verpflichten, nicht in Betracht (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. § 86 b Anm. 22 m. w. N.). Das Gericht deutet daher das Begehren der Antragstellerin dahingehend, dass diese beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der insoweit zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Die Ermittlungen der Antragsgegnerin haben nämlich keine verwertbaren Hinweise darauf erbracht, dass die Antragstellerin und Herr O-N2 in "eheähnlicher Lebensgemein-schaft" zusammenleben. Aus den Ermittlungen der Antragsgegnerin geht aber allenfalls hervor, dass zwischen der Antragstellerin und Herr O-N2 eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. So meint die Antragsgegnerin ermittelt zu haben, dass die Vorgenannten in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben. Weiter vermutet die Antragsgegnerin offenbar, dass zwischen den Vorgenannten auch eine sexuelle Beziehung besteht. Dies sind aber - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - keine Kriterien einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. (BVerfG a.a.O.; BverwG a. a. O.). |
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| Letzte Aktualisierung ( 01. 11. 2005 ) | |||||
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