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05. 09. 2010
 
 
SG Düsseldorf 22.04.05 - Hausbesuche bei ALGII Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
25. 09. 2005
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SG Düsseldorf 22.04.05 - Hausbesuche bei ALGII
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Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 119/05 ER

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. April 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus N 1bewilligt.

Gründe:
I. Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Zeitraum von Januar 2005 bis September 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 558,32 Euro.
Mit Bescheid vom 10. März 2005 stellte die Antragsgegnerin die Weiterzahlung der Leistungen mit Wirkung vom 01. März 2005 ein. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin lebe mit Herrn O-N2 "eheähnlicher Lebensgemeinschaft". Dies habe der Außendienst der Antragsgegnerin ermittelt. Man habe festgestellt, dass sich
in der Wohnung der Antragstellerin ein Doppelbett befinde, und dass sich männliche Herrenpflegeartikel, u.a. ein Rasierapparat, im Badezimmer der Antragstellerin befunden hätten und das Herr O-N2 in der Wohnung der Antragstellerin angetroffen worden sei. Alles deute darauf hin, dass Herr O-N2 und die Antragstellerin in "eheähnlicher Lebensgemeinschaft" zusammenlebten.

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und ein Zusammenleben, insbesondere in "eheähnlicher Lebensgemeinschaft" mit Herrn O-N2 bestritten. Sie hat ausgeführt, Herr O-N2 lebe in einer eigenen Wohnung und sei bei ihr nur zu Gast gewesen.

Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, ihre Ermittlungen durch den Außendienst hätten ergeben, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II. Mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 2005 sind der Antragstellerin - für den Zeitraum von Januar 2005 bis September 2005 - Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Dieser Bescheid stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, denn der Regelungsgehalt des Bescheides erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot, sondern begründet ein auf Dauer (Januar bis September) angelegtes Rechtsverhältnis (BSG, Urteil vom 20.09.2001, BSGE 89,13,15; von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. § 31 Anm. 48 m. w. N.).

Mit dem in der Hauptsache streitigen Bescheid vom 10. März 2005 ist dieser Dauerverwaltungsakt zurückgenommen worden. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich daher in der Hauptsache gegen den widerrufenden Bescheid und ist folglich als reines Anfechtungsbegehren zu werten. In diesem Fall kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu etwas zu verpflichten, nicht in Betracht (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. § 86 b Anm. 22 m. w. N.).

Das Gericht deutet daher das Begehren der Antragstellerin dahingehend, dass diese beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Der insoweit zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache - auf Antrag - in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungs-klage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen.

Gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung.

Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Der Antrag ist in der Sache begründet, weil der Verwaltungsakt vom 10. März 2005 - nach der hier gebotenen summarischen Prüfung - rechtswidrig ist.

Die Ermittlungen der Antragsgegnerin haben nämlich keine verwertbaren Hinweise darauf erbracht, dass die Antragstellerin und Herr O-N2 in "eheähnlicher Lebensgemein-schaft" zusammenleben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" eine Lebensgemein- schaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen
(vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. September 2004, Az.: 1 BvR 1962/04, www.juris.de; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87, www.juris.de; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, www.juris.de, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; LPK-BSHG, 6. Aufl.§ 122 Anm. 5; BverwG NDV-RD 1996,38 =NJW 1995,2802; Zöller ZFSH 1996,302ff; SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Aus den Ermittlungen der Antragsgegnerin geht aber allenfalls hervor, dass zwischen der Antragstellerin und Herr O-N2 eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. So meint die Antragsgegnerin ermittelt zu haben, dass die Vorgenannten in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben. Weiter vermutet die Antragsgegnerin offenbar, dass zwischen den Vorgenannten auch eine sexuelle Beziehung besteht. Dies sind aber - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - keine Kriterien einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. (BVerfG a.a.O.; BverwG a. a. O.).



Letzte Aktualisierung ( 01. 11. 2005 )
 
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