| LSG Sachsen-Anhalt 22.04.05: eheähnliche Gemeinschaft |
|
|
| Geschrieben von Admin | ||||||||
| 25. 09. 2005 | ||||||||
Seite 6 von 6 Die Beschwerdeführerin hat im übrigen auch ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Einen schriftlichen Untermietvertrag kann sie nicht vorlegen, wenn sie nur aufgrund mündlicher Abrede bei Herrn Z. wohnt. Insofern verlangt die Beschwerdegegnerin etwas objektiv Unmögliches. Zu weiteren Angaben, etwa zu den finanziellen Verhältnissen des Herrn Z. , war die Beschwerdeführerin noch nicht verpflichtet. Die Auskunftpflicht erstreckt sich bisher nur auf die Tatsachen, die ihr selbst bekannt sind. Die Beschwerdegegnerin kann von ihr noch nicht verlangen, Beweismittel wie Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dritten, hier des Herrn Z. , vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04, info also 2004, 260). Es obliegt zunächst dem Leistungsträger, das Vorliegen einer ehehnlichen Lebensgemeinschaft darzulegen. Die mit dem Nachweis verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen auch bei längerem Zusammenleben von Mann und Frau keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Januar 2002 - 2 M 104/01, FESV 54,166). Aus diesem Grund hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Nach allem hat der Eilantrag Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG. Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Auf § 178 a SGG wird hingewiesen. |
||||||||
| Letzte Aktualisierung ( 07. 11. 2005 ) | ||||||||
| < zurück | weiter > |
|---|





