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06. 02. 2012
 
 
LSG Sachsen-Anhalt 22.04.05: eheähnliche Gemeinschaft Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
25. 09. 2005
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LSG Sachsen-Anhalt 22.04.05: eheähnliche Gemeinschaft
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Die Ablehnung der Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ist durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einem Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf; insbesondere sind geschlechtliche Beziehungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht maßgeblich und dürfen auch nicht ermittelt werden (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a.a.O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9 S. 20).
Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Unterkunfts- und Heizkosten ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Wohn- und Wohnnebenkosten zu tragen hat. Die Höhe dieser Kosten hat sie zunächst unpräzise dargelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie zu ihrer Kostenbeteiligung vorgetragen, sie zahle als Miet- und Mietnebenkosten 173,70 EUR. Auch der Hauptmieter Z. hat in seiner Mietbescheinigung vom 30. Oktober 2004 angegeben, dass der Mietanteil der Beschwerdeführerin einchließlich Nebenkosten monatlich 173,70 EUR betrage, so dass von diesem verhältnismäßig niedrigen Betrag auszugehen ist.

Auch der Antrag, mit dem sich die Beschwerdeführerin gegen die Zahlungseinstellung im laufenden Bewilligungszeitraum wegen mangelnder Mitwirkung wendet, hat Erfolg. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungslage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die im Regelfall aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG) entfällt hier in dem durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall des § 39 SGB II für Verwaltungsakte, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Das Gericht kann in diesem Fall die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) und trifft insoweit eine rechtlich gebundene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Einzelnen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 22. März 2005. Somit fehlt es an dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieses ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62,
65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachveralts erheblich erschwert wird, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Hierbei hat die Beschwerdegegnerin bereits die formellen Voraussetzungen für die Versagung nicht beachtet. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene schriftliche Hinweis
muss konkret und unmissverständlich auf den individuellen Fall bezogen sein. Hat die Leistungsberechtigte bereits Weigerungsgründe genannt, die der Leistungsträger für nicht triftig hält, so hat er der Berechtigten die Umstände hierfür darzulegen (Kasseler Kommentar
/Seewald § 66 SGB I Rn. 12). Die Beschwerdeführerin hatte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 ausgeführt, dass sie mit Herrn Z. nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe und eine Wohngemeinchaft keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse des Mitbewohners begründe. Die Beschwerdegegnerin hat im Schreiben vom 14. Februar 2005 nur den Hinweis gegeben, dass sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entziehen werde. Dieser Hinweis lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen sie die Beschwerdeführerin ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ungeachtet ihrer Erklärung, dass keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, weiterhin zur Auskunft auffordert.



Letzte Aktualisierung ( 07. 11. 2005 )
 
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