| LSG Sachsen-Anhalt 22.04.05: eheähnliche Gemeinschaft |
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| Geschrieben von Admin | ||||||||
| 25. 09. 2005 | ||||||||
Seite 4 von 6 Unaufgeklärt sind die Umstände, unter denen die Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn Z. vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft und die Anbahnung ihres Mietverhältnisses zustande gekommen sind. Die Angaben der Beschwerdeführerin weichen von der Aussage des Herrn Z. ab und sind wenig präzise. Aus beiden Darstellungen lässt sich für die Frage nach der Qualität ihrer Beziehungen jedoch nichts entnehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe Herrn Z. schon vor ihrem Einzug ins Reihenhaus aus ihrem Bekanntenkreis gekannt. Zusammen gezogen seien sie aus wirtschaftlichen Gründen. Herr Z. sagte aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne, woher er die Beschwerdeführerin kenne. Es könne sein, dass er damals eine Annonce aufgegeben habe. Ob es sich um eine Heirats- oder um eine Mietgebotsannonce gehandelt haben soll, ist unbekannt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Partnerin bei Herrn Z. eingezogen sein sollte, sagt dies allein noch nichts darüber aus, ob sich ihre Erwartungen erfüllt haben und ihre Beziehung eine solche von der Rechtsprechung geforderte Intensität angenommen und bis heute behalten hat. Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt hat, sie geständen sich andere Partner zu und diese gebe es auch. Neben der Teilung der Wohnkosten und der Telefonkosten sowie der gemeinsamen Benutzung von Einrichtung und Gerätschaften ist keine wirtschaftliche und finanzielle Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Z. festzustellen. Nichts spricht dafür, dass sie über die Vermögensgegenstände des anderen uneingeschränkt verfügen können, die der Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden, dass Ausgaben gemeinsam bestritten werden oder dass die Beschwerdeführerin über das Konto des Herrn Z. verfügen darf bzw. Herr Z. über das Konto der Beschwerdeführerin. Nach Angaben der Beschwerdeführerin haben sie und Herr Z. jeweils getrennt eine Hausratsversicherung und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. In der Lebensversicherung der Beschwerdeführerin ist nicht Herrn Z. als Begünstigter benannt. Die Zahlungen der Beschwerdeführerin an Herrn Z. haben nach ihren Angaben eine klare Zweckbindung, nämlich die Wohnkosten, was gegen ein für eheähnliche Lebensgemeinschaften typisches Wirtschaften aus einem Topf spricht. Wird die Untermiete nur wegen Einkommenslosigkeit der Beschwerdeführerin gestundet, so lässt dies zunächst nur auf eine wohlwollende persönliche Beziehung, dagegen noch nicht zwingend auf eine eheähnliche Gemeinschaft schließen (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 5. August 1975 - II BA 11/75, FEVS 24, 71, 74; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 1993 - 6 S 916/92, NJW 1993, 2886-2887). Bei den offenbar bescheidenen Lebensverhältnissen stellt wohl jeder zunächst seinen eigenen Lebensunterhalt sicher und verwendet sein persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse. Auch im Übrigen fehlt es an weiteren eindeutigen Hinweisen für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, in der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens von den beiden Personen erwartet werden kann. Dass Herr Z. über die Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gut informiert schien, als ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin versuchte, einen Hausbesuch durchzuführen, besagt überhaupt nichts. Herr Z. hatte vorab eine Mietbescheinigung zur Vorlage bei der Beschwerdegegnerin ausgefüllt und war deshalb zwangsläufig über den Grund informiert. Auch die Beschwerdeführerin weiß über die Lebenssituation des Herrn Z. gut Bescheid. Das ist bei einem längeren räumlichen Zusammenleben nicht ungewöhnlich und auch zwischen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft nicht selten. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entschieden bestritten, für den kranken Herrn Z. zu sorgen und ihn zu pflegen. Ihrer Darstellung ist vielmehr zu entnehmen, dass sie getrennt von ihm ihr eigenes Leben lebt. Dazu passt, dass sie bereit ist, die häusliche Gemeinschaft aufzulösen und aus dem Reihenhaus auszuziehen. Unbedingte Priorität hat für sie die Lösung ihrer eigenen Lebensprobleme. |
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| Letzte Aktualisierung ( 07. 11. 2005 ) | ||||||||
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