| LSG Sachsen-Anhalt 22.04.05: eheähnliche Gemeinschaft |
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| Geschrieben von Admin | ||||||||
| 25. 09. 2005 | ||||||||
Seite 3 von 6 Der Senat geht nach dem derzeit bekannten Sachverhalt nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn Z. lebt und deshalb nicht an den Wohnkosten beteiligt ist bzw. wegen der Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Herrn Z. nicht als hilfebedürftig gilt. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die Person, die mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II). Die eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 \226 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264). Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist anhand von Indizien zu ermitteln. Hierzu gehören z.B. die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Der Senat hält es nach dem bisher bekannten Sachverhalt für wahrscheinlich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Z. eine Wohn- und Zweckgemeinschaft, die möglicherweise auch persönliche Beziehungen einschließt, besteht. Es lässt sich jedoch im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, insbesondere in den Notfällen des Lebens, vorliegt. Der Senat folgt bei seiner Entscheidung im Wesentlichen den Das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift und der Umstand, dass der Untermietvertrag nur mündlich geschlossen wurde, sind keine Indizien für das Bestehen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II. Dies reicht nach der Rechtsprechung eindeutig nicht aus (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93, BVerwGE 98,195). Die Dauer des Zusammenlebens ist vom BVerfG allerdings als mögliches Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft genannt worden. Nach ihren Angaben wohnt die Beschwerdeführerin zumindest seit 1999 und damit seit mehr als fünf Jahren mit Herrn Z. in einem Reihenhaus. Auch werden gemeinsam Teile der Wohnungseinrichtung, wie Kühlschrank, Waschmaschine und Küchengeräte, benutzt. Dies ist jedoch auch für eine Wohngemeinschaft typisch und genügt wie die Dauer des Zusammenlebens allein nicht zur Feststellung einer Es spricht weder für noch gegen eine eheähnliche Gemeinschaft, dass als Mieter des Reihenhauses nur Herr Z. in Erscheinung tritt und dementsprechend die Miete entrichtet, während die Beschwerdeführerin ihren Beitrag im Innenverhältnis leistet. Zwar kann auch die nach außen erkennbare Darstellung einer gelebten Gemeinschaft ein Indiz für die Intensität der Beziehung sein. Das gilt hier jedoch allenfalls für die Beschriftung des Briefkastens mit "Z. /W. ". Den Einzug der Beschwerdeführerin hat Herr Z. der Eigentümerin und Vermieterin des Reihenhauses nicht angezeigt. Ob Herr Z. das vergessen, der Information der Vermieterin keine Bedeutung beigemessen oder die |
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| Letzte Aktualisierung ( 07. 11. 2005 ) | ||||||||
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