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II. Die Beschwerde ist zulässig und form- und fristgerecht beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt worden (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist begründet. Der Antrag der Beschwerdeführerin richtete sich zunächst nur auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Unterkunfts- und Heizkosten. Mit Bescheid vom 22. März 2005 hat die Beschwerdegegnerin ihr jedoch die Regelleistung und den krankheitsbedingten Mehrbedarf in Höhe von monatlich 356,56 EUR entzogen. Dieser Entziehungsbescheid ist nach § 96 SGG Gegenstand des Hauptsacheverfahrens geworden. Da es Zweck des § 96 SGG ist, alle Verwaltungsakte zu erfassen, die den Prozessstoff beeinflussen können, gilt diese Bestimmung auch für den Bescheid, der den früheren Leistungsbescheid aufhebt(Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 1978, 7 RAr 34/78, SozR 4100 § 134 Nr. 11). Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG). Denn anderenfalls wäre die Beschwerdeführerin gezwungen, ein zweites einstweiliges Rechtsschutzverfahren, zunächst vor dem Sozialgericht, zu betreiben. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass ihr eine Instanz verloren geht, keine entscheidende Bedeutung zu. Das zeigt auch der Grundgedanke der Regelung in § 96 Abs. 1 SGG. Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier vor. Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass der Beschwerdeführerin bei Abwägung ihrer Interessen gegen die der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das ist hier offensichtlich der Fall, weil die Lebensführung der Beschwerdeführerin durch eine Verweisung auf die Entscheidung in der Hauptsache gegenwärtig gefährdet wäre. Ohne die einstweilige Übernahme der Unterkunftskosten durch die Beschwerdegegnerin ist der Grundbedarf "Wohnen" der Beschwerdeführerin derzeit nicht gesichert. Der Senat geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zahlung der Unterkunfts- und Heizkosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Gemäß § 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin ist erwerbsfähig und hilfebedürftig, weil sie keine eigenen Einkünfte hat und ihr Lebensunterhalt nach dem im Eilverfahren feststellbaren Sachverhalt nicht durch anrechenbare Mittel Dritter gesichert ist.
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