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Seite 1 von 6 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 B 9/05 AS ER - 22.04.05
Sozialgericht Magdeburg S 22 AS 11/05 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Unterkunftskosten in Höhe von 173,70 EUR zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin begehrt im Eilverfahren die vorläufige Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung und wendet sich gegen die Entziehung der Regelleistung sowie des Mehrbedarfs für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung. Die am 1958 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 2. November 2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 1. Januar 2005. Sie wohnt nach ihren Angaben seit 1999 in einem Reihenhaus in M. , R. , dessen Eigentümerin die GWG G. - K. R. e.G. M. ist. Mieter des Hauses ist Herr R. Z ... Das Reihenhaus mit drei Zimmern, Küche und Bad hat nach einem Anbau eine Gesamtwohnfläche von ca. 70 \226 80 m². Seit 1. Januar 2004 beträgt die Miete 193,32 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 52,46 EUR. Die Heizkosten bezahlen die Mieter direkt an die städtischen Werke M ... Die Beschwerdeführerin nutzt nach den Angaben von Herrn Z. einen Raum des Hauses allein aufgrund einer mündlichen Vereinbarung und beteiligt sich an den Kosten für Miete und Heizung in Höhe von 173,70 EUR. Im Rahmen der Antragstellung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie an Herrn Z. 105,60 EUR bar zahle. Mit Schreiben vom 4. November 2004 teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit, dass über den Antrag noch nicht entschieden werden könne, und forderte die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn Z. lebe, den Fragebogen über die finanziellen Verhältnisse des Herrn Z. auszufüllen und den Untermietvertrag vorzulegen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie mit Herrn Z. nicht in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, dessen finanzielle Verhältnisse nicht kenne und nicht verpflichtet sei, darüber Auskünfte zu geben.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 bewilligte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 356,56 EUR, wobei sie neben der Regelleistung einen Mehrbedarf für die Ernährung in Höhe von 25,56 EUR berücksichtigte. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2005 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch wegen fehlender Belege für die Unterkunfts- und Heizungskosten zurück. Auch habe sie den Vordruck zur Abklärung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgefüllt. Sie gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin mietfrei wohne. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2005 Klage erhoben, die unter dem Az. S 22 AS 31/05 derzeit noch beim Sozialgericht Magdeburg anhängig ist. Am 31. Januar 2005 hat die Beschwerdeführerin bezüglich der vorläufigen Zahlung der Unterkunfts- und Heizungskosten den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und Quittungen über Mietzahlungen für die Zeit vom September 2004 bis Februar 2005 in Höhe von 173,70 EUR vorgelegt. Sie hat vorgetragen: Sie habe kein gemeinsames Konto mit Herrn Z. , eine gemeinsame Kasse werde nicht geführt, jeder erledige seine Einkäufe für sich und im Kühlschrank habe jeder ein Fach für seine Lebensmittel. Sie würden sich gegenseitig andere Partner zugestehen und jeder habe einen anderen Partner. Das Sozialgericht Magdeburg hat in nichtöffentlicher Sitzung vom 22. Februar 2005 Herrn R. Z. als Zeugen vernommen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2005 hat es den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe mit Herrn Z. in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Beide wohnten trotz der unterschiedlichen Angaben über den Beginn des Untermietverhältnisses zusammen im Reihenhaus seit geraumer Zeit, mindestens seit 1999. Quittungen über die Mietzahlungen hätte die Beschwerdeführerin erst auf wiederholte Aufforderung durch das Gericht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin und Herr Z. hätten einen Hausbesuch verweigert und gäben Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen des Herrn Z. nicht an. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, wie es zu dem Mietverhältnis gekommen sei und wie sie Herrn Z. kennen gelernt habe, weiche von der Aussage des Zeugen Z. ab. Auch variierten ihre Angaben über den tatsächlichen Anteil an den Unterkunftskosten. Hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit sei sie beweispflichtig. Gegen den ihr am 26. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 10. März 2005 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht Magdeburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. März 2005 nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 hat die Beschwerdegegnerin an ihr Schreiben vom 4. November 2004 erinnert und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung aufgefordert, die Unterlagen bis 3. März 2005 einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat am 28. Februar 2005 ihr Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass sie die Fragen bereits mehrfach beantwortet habe. Weiterhin hat sie am gleichen Tag die Übernahme von Unzugskosten beantragt, da sie beabsichtige, demnächst umzuziehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr wegen fehlender Unterlagen (Fragebogen zur Klärung der eheähnlichen Gemeinschaft, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Herrn Z. und schriftlicher Untermietvertrag) die Leistung ab 1. April 2005 aufgrund mangelnder Mitwirkung entzogen. Gegen diesen Bescheid vom 22. März 2005 hat die Beschwerdeführerin am 29. März 2005 Widerspruch eingelegt. Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ausgeführt, sie lebe nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn Z ... Sie sei bei ihm 1999 eingezogen, weil sie sich keine eigene Wohnung habe leisten können. Sie habe bis Anfang des Jahres 2000 als Wirtschaftskauffrau gearbeitet, habe aber nicht viel verdient und ihre Arbeitslosigkeit sei schon absehbar gewesen. Herr Z. sei schon damals schwer erkrankt gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, das Haus zu reinigen und finanziell allein zu unterhalten. Er sei nicht berufstätig und beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er habe jedoch nicht ausziehen wollen, da er das Haus in unbewohnbarem Zustand übernommen und viel Geld und Arbeitskraft in die Renovierung und den Ausbau investiert habe. Sie pflege Herrn Z. aber nicht. Sie bekoche ihn auch nicht. Wenn es Herrn Z. gesundheitlich sehr schlecht gehe, werde er von seiner Mutter gepflegt. Sie sei selbst nicht sehr gesund. Auch sei sie nicht immer am Ort und führe ihr eigenes Leben. Wegen ihrer eigenen Erkrankung engagiere sie sich in einer Selbsthilfegruppe. Sie zahle an Herrn Z. monatlich insgesamt 173,70 EUR an Miet- und Heizkosten. Da ständig Reparatur- und Modernisierungsarbeiten anfielen, an denen sich die Mieter beteiligen müssten, trage sie im Verhältnis zu Herrn Z. einen etwas größeren Anteil an den Mietkosten. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2005 anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es liege eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Beschwerdegegnerin und die Gerichtsakten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.
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