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SG Oldenburg 15. 04.2005: Eigenheim Heizkosten |
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Geschrieben von Admin
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29. 10. 2005 |
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SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 165/05 ER BESCHLUSS In der einstweiligen Anordnungssache
Antragsteller, Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 136/05 -
g e g e n
Job-Center Friesland, Schillerstraße 43-49, 26382 Wilhelmshaven, - 98-BG00000632-K 26/05 ER - Antragsgegner. hat das Sozialgericht Oldenburg - 45. Kammer - am 15. April 2005 durch die Richterin am Sozialgericht Lücking beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Heizung zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe: Der im Jahre 1946 geborene Antragsteller lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 102 m2. Hinzu kommt eine Nutzfläche (Keller, Boden, Garage) von ca. 35 m2. Das Haus steht im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau. Das Hausgrundstück ist — was zwischen den Beteiligten unstreitig ist — angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). |
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Letzte Aktualisierung ( 29. 10. 2005 )
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SG Mannheim 03.05.2005 - Nebenkosten |
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Geschrieben von Admin
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16. 10. 2005 |
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SG Mannheim 9. Kammer, Urteil vom 3. Mai 2005, Az: S 9 AS 507/05 SGB 2 § 6 Abs 1 S 1, SGB 2 § 20, SGB 2 § 22 Abs 1 S 1, SGB 2 § 22 Abs 1 S 2, SGB 2 § 44b, SGB 10 § 1 Abs 2, SGG § 70 Nr 4, SGB 12 § 27, SGB 12 § 28, SGB 12 § 29, RSV § 2 Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 - Behörde - Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren - Unterkunftskosten und Heizkosten - Umfang der tatsächlichen Aufwendung
Leitsatz Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 tritt im Sozialgerichtsprozeß als Prozessstandschafter der Bundesagentur für Arbeit bzw des kommunalen Trägers auf.
Orientierungssatz 1. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 ist eine Behörde iS des § 1 Abs 2 SGB 10, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. In dieser Eigenschaft ist sie parteifähig. Dies folgt entweder aus einer Analogie zu § 70 Nr 4 SGG (gemeinsames Entscheidungsgremium) oder daraus, dass die Arbeitsgemeinschaft als eine öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art eingeordnet wird, die beteiligungsfähig ist (vgl SG Hannover vom 25.1.2005 - S 5 AL 32/05 ER = Breith 2005, 258). 2. Leistungsträger nach dem SGB 2 sind nur die in § 6 Abs 1 S 1 SGB 2 genannten Sozialleistungsträger. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB 2 wird lediglich zur einheitlichen Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem SGB 2 errichtet. 3. Bei einer Mietwohnung umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten. 4. Alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung in untrennbarem Zusammenhang stehen und die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind (wie zB Versorgung mit warmen Wasser und Strom), werden im Rahmen des SGB 2 von kommunalen Träger getragen und sind zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen. 5. Werden die Nebenkosten nach Kopfanteilen auf alle Mieter umgelegt, hat der kommunale Träger in entsprechender Anwendung von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 etwaige überhöhte Aufwendungen, die auf dieser Abrechnungsform beruhen, so lange zu tragen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Änderung des Abrechnungsmodus herbeizuführen. 6. Da auch das SGB 12 zwischen den Regelleistungen (§ 27 SGB 12) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB 12) differenziert, stellt die Zuweisung der Kosten für Warmwasser und Strom zum Regelsatz durch die RSV mit dieser Differenzierung nicht in Einklang und ist daher nicht ermächtigungskonform. Diese Entscheidung zitiert SG Hannover 25. Januar 2005 S 5 AL 32/05 ER Vergleiche Diese Entscheidung wird zitiert von jurisPK-SGB II / Meyerhoff, 1. Aufl. 2005, § 6 SGB II |
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Letzte Aktualisierung ( 29. 10. 2005 )
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LSG Sachsen-Anhalt 22.04.05: eheähnliche Gemeinschaft |
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Geschrieben von Admin
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25. 09. 2005 |
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 B 9/05 AS ER - 22.04.05
Sozialgericht Magdeburg S 22 AS 11/05 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Unterkunftskosten in Höhe von 173,70 EUR zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin begehrt im Eilverfahren die vorläufige Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung und wendet sich gegen die Entziehung der Regelleistung sowie des Mehrbedarfs für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung. Die am 1958 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 2. November 2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 1. Januar 2005. Sie wohnt nach ihren Angaben seit 1999 in einem Reihenhaus in M. , R. , dessen Eigentümerin die GWG G. - K. R. e.G. M. ist. Mieter des Hauses ist Herr R. Z ... Das Reihenhaus mit drei Zimmern, Küche und Bad hat nach einem Anbau eine Gesamtwohnfläche von ca. 70 \226 80 m². Seit 1. Januar 2004 beträgt die Miete 193,32 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 52,46 EUR. Die Heizkosten bezahlen die Mieter direkt an die städtischen Werke M ... Die Beschwerdeführerin nutzt nach den Angaben von Herrn Z. einen Raum des Hauses allein aufgrund einer mündlichen Vereinbarung und beteiligt sich an den Kosten für Miete und Heizung in Höhe von 173,70 EUR. Im Rahmen der Antragstellung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie an Herrn Z. 105,60 EUR bar zahle. Mit Schreiben vom 4. November 2004 teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit, dass über den Antrag noch nicht entschieden werden könne, und forderte die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn Z. lebe, den Fragebogen über die finanziellen Verhältnisse des Herrn Z. auszufüllen und den Untermietvertrag vorzulegen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie mit Herrn Z. nicht in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, dessen finanzielle Verhältnisse nicht kenne und nicht verpflichtet sei, darüber Auskünfte zu geben.
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Letzte Aktualisierung ( 07. 11. 2005 )
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SG Düsseldorf 22.04.05 - Hausbesuche bei ALGII |
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Geschrieben von Admin
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25. 09. 2005 |
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Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 119/05 ER
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. April 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus N 1bewilligt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Zeitraum von Januar 2005 bis September 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 558,32 Euro. Mit Bescheid vom 10. März 2005 stellte die Antragsgegnerin die Weiterzahlung der Leistungen mit Wirkung vom 01. März 2005 ein. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin lebe mit Herrn O-N2 "eheähnlicher Lebensgemeinschaft". Dies habe der Außendienst der Antragsgegnerin ermittelt. Man habe festgestellt, dass sich in der Wohnung der Antragstellerin ein Doppelbett befinde, und dass sich männliche Herrenpflegeartikel, u.a. ein Rasierapparat, im Badezimmer der Antragstellerin befunden hätten und das Herr O-N2 in der Wohnung der Antragstellerin angetroffen worden sei. Alles deute darauf hin, dass Herr O-N2 und die Antragstellerin in "eheähnlicher Lebensgemeinschaft" zusammenlebten. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und ein Zusammenleben, insbesondere in "eheähnlicher Lebensgemeinschaft" mit Herrn O-N2 bestritten. Sie hat ausgeführt, Herr O-N2 lebe in einer eigenen Wohnung und sei bei ihr nur zu Gast gewesen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, ihre Ermittlungen durch den Außendienst hätten ergeben, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. |
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Letzte Aktualisierung ( 01. 11. 2005 )
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