|
SG Schleswig 16.10.07 - Kosten der Unterkunft, |
|
|
|
Geschrieben von Admin
|
|
03. 03. 2008 |
|
Sozialgericht Schleswig - Kosten der Unterkunft (S 6 AS 356/06) 16.10.07 In örtlichen Bereichen, in denen andere valide Erkenntnisquellen, wie ein qualifizierter Mietspiegel oder eine aussagekräftige Mietdatenbank fehlen, ist daher auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückzugreifen. Um mögliche Unbilligkeiten, die in einer Pauschalierung immer innewohnen, vorzugreifen, ist ein 10 %-tiger Aufschlag auf diese Werte zu gewähren. Zur Vermeidung der in der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeiten ist ferner zur Überzeugung des Gerichtes die rechte Spalte zu § 8 WoGG anzuwenden. Das ergibt für Husum eigentlich:
1 Person - 325 Euro + 10% 2 Personen - 395 Euro + 10% 3 Personen - 470 Euro + 10% 4 Personen - 545 Euro + 10% 5 Personen - 625 Euro + 10% Wir empfehlen allen, denen nicht die volle Miete anerkannt wird, Widerspruch einzulegen (oder einen Überprüfungsantrag nach §44 zu stellen).
Fragen dazu können jeden 2. und 4. Montag von 16-18 Uhr im Speicher Husum geklärt werden.
|
|
Letzte Aktualisierung ( 04. 03. 2008 )
|
|
|
SG Schleswig 26.01.07 Krankenhausaufenthalt |
|
|
|
Geschrieben von Admin
|
|
01. 10. 2007 |
|
Abzug bei stationärem Aufenthalt unzulässig
Überschrift: 1. Eine häusliche Ersparnis bei Mutter-Kind-Kur ist kein Einkommen; denn eine Verpflegung in stationären Einrichtungen besitzt keinen Marktwert, da dieser Leistung die Tauschbarkeit in Geld fehlt. 2. Durch die weitgehende Pauschalierung der Leistungen und die Zusammenfassung aller Bedarfe in den Regelsatz von 345,- Euro wollte der Gesetzgeber gerade im Gegensatz zum früheren Recht eine Verwaltungsvereinfachung schaffen (ebenso SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 – S 9 AS 1557/06 -). Wenn dabei möglicherweise nicht bedarfsnotwendige Leistungen der Antragsgegnerin gewährt werden, ist dies ebenso hinzunehmen wie mögliche Härten auf Antragstellerseite. Das Prinzip der Pauschalierung steht dem Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit diametral entgegen. |
|
Letzte Aktualisierung ( 01. 10. 2007 )
|
|
weiter …
|
|
|
LSG Niedersachsen-Bremen 15.12.2005 Heizkosten |
|
|
|
Geschrieben von Admin
|
|
23. 03. 2006 |
Zur Angemessenheit von Heizkosten
LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER nichtamtliche Leitsätze: Für die Aufwendungen, die als laufende Kosten für Heizung nach dem Mietvertrag oder den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen zu erbringen sind, spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Es steht mit § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht in Einklang, wenn die vertraglich geschuldeten monatlichen Heizungskosten auf einen nach Ansicht des Leistungsträgers angemessenen Anteil gekürzt werden (hier 0,97 EURO pro Quadratmeter Wohnfläche). |
|
Letzte Aktualisierung ( 24. 01. 2007 )
|
|
weiter …
|
|
|
SG Oldenburg 01.11.2005 Heizkosten |
|
|
|
Geschrieben von Admin
|
|
24. 11. 2005 |
|
Sozialgericht Oldenburg - Urteil vom 01.11.2005 - S 47 AS 256/05 ER
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 29. April 2005 einstweilen und unter Vorbehalt der Rückforderung unter Berücksichtigung der ihr bereits gewährten Leistungen Grundsicherung unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenbedarfs von monatlich 235,72 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind vom Antragsgegner zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darum, welche Kosten der Unterkunft und der Heizung bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin als angemessen Berücksichtigung finden können.
Die im Juni 1947 geborene Antragstellerin ist verheiratet; ihr im Februar 1939 geborener Ehemann erhält eine Betriebs- und Altersrente in Höhe von insgesamt monatlich 1.048,53 EUR. Die Antragstellerin ist ebenso wie ihr Ehemann taubstumm. Ihnen wurde von der Versorgungsverwaltung neben dem Merkzeichen H, RF und GL ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt. Seit dem Sommer 1985 bewohnen die Antragstellerin und ihr Ehemann eine ca. 90 qm große Wohnung in einem 1905 errichteten Gebäude; für die Miete und Nebenkosten zahlen sie monatlich 381,89 EUR. Die Wohnung wird durch eine Gasetagenheizung beheizt; durch diese erfolgt auch die Warmwasserbereitung. Der monatliche Abschlag für den Bezug von Gas beträgt 102,00 EUR.
|
|
Letzte Aktualisierung ( 24. 11. 2005 )
|
|
weiter …
|
|
|
<< Anfang < Vorherige 1 2 Nächste > Ende >>
|
| Ergebnisse 1 - 4 von 8 |