Erwerbslosen-Initiative Nordfriesland
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05. 09. 2010
 
 
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Diese Seiten sind mittlerweile stark veraltet. Was aber immer noch stimmt:

Alleine machen sie dich ein!

Aktuelle Beratungstermine - Mittwochs von 10 - 12 Uhr

Speicher - Hafenstrasse 17 - Husum

 
Landessozialgericht Hessen lässt Regelsätze prüfen
Geschrieben von Admin   
14. 08. 2008
Als sachverständige Gutachter wurden Dr. Rudolf Martens vom Partitätischen Wohlfahrtsverband und Frau Dr. Irene Becker, FB Wirtschaftswissenschaften, Projekt "Soziale Gerechtigkeit" an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main beauftragt

Darmstadt – Erstmalig seit Einführung von Hartz IV hat ein ranghohes Landessozialgericht ein Gutachten zu den Regelsätzen bei Hartz IV in  Auftrag gegeben. Geklagt hatte eine Familie mit einem Kind, der die Regelsätze zu niedrig bemessen erschienen, und hatte dies 2004 in ihrer Klage ausführlich vorgetragen.
Letzte Aktualisierung ( 31. 08. 2008 )
weiter …
 
Anfrage Sozialausschußsitzung am 24.04.2008
Geschrieben von Admin   
14. 06. 2008

Die Erwerbslosen-Initiative-Nordfriesland wird am 24.04.08 einige Fragen zu den Kosten der Unterkunft und der Heizung bei der Sozialausschußsitzung des KreisesNordfriesland einreichen. Mittlerweile gibt es ausreichend Urteile der Sozialgerichte, die die Praxis des Kreises Nordfriesland zweifelhaft erscheinen lassen.

 Nur ist es wie im richtigen Leben: Sich regen bringt Segen.
Wer keinen Widerspruch schreibt, bekommt auch nichts!

Die Sitzung findet ab 13.00 Uhr im Kreishaus statt und ist öffentlich.

>> Download der Anfrage


Auszug aus der Antwort vom 21.05.2008

"Eine Erhöhung des pauschal festgesetzten Bedarfs kann wegen der Individualität des Einzelfalles angezeigt sein. "

Stellungnahme Ei-Nf:
Leider wurde uns im Frühjahr 2008 von mehreren Antragstellern gesagt, dass ein Anfrage auf höhere Heizkosten mündlich abgelehnt wurde, es hier also neben einem Informationsdefizit für Antragsteller noch ein weiteres für Sachbearbeiter/innen gibt.

Das bringt uns zu 4 Problemen:
1) die Sachbearbeiter haben nicht immer recht
2) mündliche Anfragen sind nicht belegbar
3) auf mündliche Anfagen kann man keinen Widerspruch schreiben
4) mündliche Anfragen bringen im Zweifelsfall kein Geld

Glücklicherweise können wir diese anordnungswidrige Praxis durch einen schriftlichen Antrag mit schriftlicher pauschaler Ablehnung belegen.

Merke:
Reden ist Silber, Schreiben ist Gold Cool

Was uns wieder zu dem Wunsch nach einem Merkblatt mit Rechten und Pflichten für ALGII-Bezieher bringt - das können ja dann auch die Sachbearbeiter/innen  mal durchlesen.

>> Download Stellungnahme Kreis NF

Letzte Aktualisierung ( 31. 08. 2008 )
 
Praxisbegleiter zu den Kosten für Unterkunft und Heizung
Geschrieben von Admin   
04. 03. 2008

herausgegeben vom Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein.

 4. Wohnnebenkosten
Grundsätzlich verlangt § 22 SGB II auch die Übernahme der tatsächlich anfallenden
Wohnnebenkosten (Heizkosten/kalte Betriebskosten), soweit diese angemessen sind. Ausschließlich dann, wenn es Hinweise für unwirtschaftliches Verhalten gibt, können Maßnahmen zur Senkung dieser Kosten ergriffen werden.

 4.1 Heizkosten

Beheizte Fläche: Bei Heizkosten ist zu beachten, dass ein Anspruch auf angemessene Beheizung der gesamten Wohnung besteht – also nicht nur eines Teils der  Wohn-/Nutzfläche. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich aus
dem Mietvertrag bzw. aus den Vorauszahlungsfestsetzungen des  Vermieters/Energieversorgers. 

Keine Pauschalierung von Heizkosten: Der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nicht auf eine Pauschale beschränkt werden, er besteht in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind.

Bei der Angemessenheit von Heizkosten ist zu berücksichtigen:

  • der individuelle Bedarf, also die persönlichen und familiären Verhältnisse (z.B. Kleinkinder, behinderte, alte/kranke Menschen, Erwerbstätigkeit),
  • die Größe und Beschaffenheit der Wohnung (Lage, Bauzustand, Wärmedämmung, Dichtigkeit der Fenster, Raumhöhen),
  • die vorhandenen Heizmöglichkeiten (Art, Alter, Zustand und Betriebsart der Heizanlage),


  • die örtlichen Gegebenheiten (Klima, Brennstoffpreise)

 

 

 

 
Unangemessen sind Heizkosten, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches, unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Vergleichsmaßstab kann bei Mehrfamilienhäusern der durchschnittliche Verbrauch der Wohneinheiten im Gebäude sein. Ein unwirtschaftliches Verhalten liegt nicht vor, wenn der Leistungsempfänger keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten hat.


Der vollständige Praxisbegleiter im Download >> von SOGA NMS

Die Praxis des Kreises Nordfriesland, bei mehreren Personen nur 75% der Wohnungsgrösse als Heizfläche anzuerkennen, erscheint äusserst fragwürdig.  

Wir empfehlen eine Überprüfung der Bescheide, da es sich im Einzelfall um nicht unerhebliche Nachzahlungen  handeln kann.

Letzte Aktualisierung ( 04. 03. 2008 )
 
SG Schleswig 16.10.07 - Kosten der Unterkunft,
Geschrieben von Admin   
03. 03. 2008

Sozialgericht Schleswig - Kosten der Unterkunft (S 6 AS 356/06) 16.10.07

In örtlichen Bereichen, in denen andere valide Erkenntnisquellen, wie ein qualifizierter Mietspiegel oder eine aussagekräftige Mietdatenbank fehlen, ist daher auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückzugreifen. Um mögliche Unbilligkeiten, die in einer Pauschalierung immer innewohnen, vorzugreifen, ist ein 10 %-tiger Aufschlag auf diese Werte zu gewähren. Zur Vermeidung der in der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeiten ist ferner zur Überzeugung des Gerichtes die rechte Spalte zu § 8 WoGG anzuwenden.

Das ergibt für Husum eigentlich:

1 Person         - 325 Euro + 10%
2 Personen    - 395 Euro + 10%
3 Personen    - 470 Euro + 10%
4 Personen    - 545 Euro + 10%
5 Personen    - 625 Euro + 10%

Wir empfehlen allen, denen nicht die volle Miete anerkannt wird, Widerspruch  einzulegen (oder einen Überprüfungsantrag nach §44 zu stellen).

Fragen dazu können jeden 2. und 4. Montag von 16-18 Uhr im Speicher Husum geklärt werden.

Letzte Aktualisierung ( 04. 03. 2008 )
 
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