| WASG sieht Grundrechte von jungen Menschen verletzt |
|
|
| Geschrieben von Admin | |
| 30. 04. 2006 | |
|
Völlig unzureichendes Fallmanagement von unter 25 Jahre alten Hilfeempfängern zielt in den Augen der Wahlalternative einzig auf Kadavergehorsam ab – Anfrage an die Kreise gestellt Die „AG Soziales“ der WASG ist von ALG II-Empfängern angesprochen worden, dass im Bereich der „unter 25-Jährigen“ teilweise Entscheidungen getroffen werden, die sich für die Betroffenen als völlig unverständlich darstellen. Dies betrifft sowohl die so genannten „Sanktionen“, die nach dem Prinzip Fordern ausgesprochen werden, als auch die Hilfen zur Arbeitsaufnahme (Fördern) nach SGB III, §§ 29 – 35. Die WASG fordert ein vernünftiges Qualitätsmanagement als einzige Möglichkeit das Prinzip „Fördern und Fordern“ sinnvoll und praktikabel umzusetzen. In der jetzigen Umsetzung werden die jungen Menschen mit psychischer Gewalt in eine Form von Kadavergehorsam gedrängt, die ganz stark an eine Verletzung der Grundrechte erinnert. „Viele der jungen Menschen sehen sich in einer unbarmherzigen Abhängigkeit vom Fallmanager“, erklärt Thomas Repp von der AG Soziales der WASG Schleswig-Holstein. Es fehlt an Transparenz. Viele Entscheidungen sind für die jungen Menschen nicht nachvollziehbar. Daraus resultiert häufig fehlende Motivation. „Während festgelegte Entscheidungen anhand von Paragraphen exakt begründet werden, können die Gründe für diese Entscheidungen häufig den Hilfeempfängern nicht vermittelt werden.“ Niemand scheint die Fallmanager zu kontrollieren. Die wiederum sind vor Fehlern nicht gefeit. Sie haben eine relativ enge Beziehung zu den ihnen anvertrauten Menschen und unterliegen damit Gefühlen, wie Sympathie oder Antipathie. Damit sind Entscheidungen vorprogrammiert, die den jungen Menschen unverständlich bleiben. Die Fallmanager unterliegen zudem Zwängen, die sie zu Entscheidungen zwingen, die für Hilfeempfänger häufig unverständlich bleiben. So sind sämtliche Aktivitäten im Bereich Arbeit auf die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt ausgelegt ist. So wurde in Husum ein junger Mann, der sich selber eine Ausbildungsmöglichkeit als Koch gesucht hatte, nicht von seinem Fallmanager unterstützt, weil es keine Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt war. Mehr noch: Ihm wurde gesagt, dass er in den Gartenbereich gehen solle. Solche Entscheidungen tragen dazu bei, dass kaum noch ein Hilfeempfänger daran glaubt, dass ihm geholfen werden soll. „Dennoch trauen sich nur die Wenigsten mit den Fallmanagern darüber wirklich ernsthaft zu reden“, so Repp. Die meisten seien eingeschüchtert. Sie würden die Sanktionen fürchten, die ihr Fallmanager aussprechen kann, wenn er der Ansicht ist, dass die Mitarbeit des jungen Menschen zu wünschen übrig lässt. Dies ist seine alleinige Entscheidung. Unter Sanktionen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), § 31 Absatz 1 Nr. 1c in Verbindung mit Absatz 5 (Fordern) versteht der Gesetzgeber Kürzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL). Sanktionen bedeuten automatisch eine hundertprozentige Kürzung der HzL, die Fallmanager haben hier keinerlei Ermessensspielraum. Einzig die Miete kann dann noch bezahlt werden, muss aber nicht. Die Tragweite einer solchen Entscheidung ist enorm. Junge Menschen werden zum Kadavergehorsam erzogen. In den Augen der AG Soziales des schleswig-holsteinischen Landesverbandes der WASG wird den jungen Menschen hier ganz klar das Recht auf freie Entfaltung genommen. Zudem werden sie in eine andauernde Unmündigkeit gedrängt, die zu einem gesellschaftlichen Problem werden wird. Aus den Beschwerden, die an uns gegangen sind, ergibt sich eine zweiteilige Anfrage bezüglich des Qualitätsmanagements. Die AG Soziales :hat diese an die Kreise Nordfriesland, Flensburg und Schleswig-Flensburg gestellt, weil alle drei Kreise ihren Willen im Bereich Hartz IV eng zusammenzuarbeiten wiederholt öffentlich bekundet haben. Die Vermutung liegt nahe, dass sich nicht nur die Führungsebenen austauschen, sondern auch die Fallmanager und Fallmanagerinnen und daher in allen drei Kreisen im Gleichschritt gearbeitet wird. 1) Nach welchen Kriterien werden Sanktionen verhängt? Wer überprüft die Entscheidungen der Fallmanager? 2) Wie wird das SGB III, §§ 29 – 35 umgesetzt. Welches Qualitätsmanagement erfolgt hier? Wer überprüft die Entscheidungen der Fallmanager? Welche Qualitätskriterien werden an Fallmanager bezüglich Förderung der Arbeitsaufnahme gestellt? Welchen Qualitätskriterien unterliegen die Firmen, bei denen Fremdleistungen eingekauft werden? Die komplette Anfrage finden Sie im >Anhang. Mit freundlichen Grüßen für die „AG Soziales“ der WASG Thomas Repp |
|
| Letzte Aktualisierung ( 03. 05. 2006 ) |
| < zurück | weiter > |
|---|




