| Heizkostenpauschale bei ALGII - 2005 |
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| Geschrieben von Admin | |
| 27. 10. 2005 | |
Müssen die Arbeitlosen diesen Winter in Nordfriesland frieren?Der Kreis Nordfriesland deckelt den Betrag der erstattungsfähigen Heizkosten auf der Grundlage der Quadratmeter.Beispiel für 3 Personen, max. Wohnungsgröße 75 qm, maximale Heizfläche 75% - 56,25 qm, (18,75 qm bleiben unbeheizt) , macht max. Heizkosten bei Heizöl 64,98 €. Das ergibt einen Wert für max. Heizkosten bei Heizöl von 1,155 € /qm bei 75% Heizfläche oder 0,866 € / qm berechnet auf die Gesamtfläche. Der Durchschnitts-Husumer verbraucht laut Techem 20,5 l/Jahr, berechnet auf 100% der Wohnung. (20,5 l x 75 qm x 0,63 € / 12 = 80,72 €). Das macht dann 1,435 €/qm auf Grundlage der 75% oder 1,076 €/qm bei 100%. Da auch der Normalbürger seine Nebenräume und das Schlafzimmer nicht überheizt, bleibt es uns ein Rätsel, wo der ALGII-Empfänger zusätzlich noch mal Heizkosten einsparen soll. Die persönlichen Verhältnisse, Wohnungsqualität und örtliche Gegebenheiten finden bei dieser Berechnung keine Berücksichtigung. Auf Rückfrage beim Kreis Nordfriesland wurde uns mitgeteilt, dass die individuell abweichenden Ansprüche der Antragsteller durch ein persönliches Gespräch mit den Sachbearbeitern in den Antrag einfließen können. Dazu soll es laut Kreis Handlungsanweisungen für die Sachbearbeiter geben. Aus unserer Sicht führt dieser Ansatz dazu, dass nur Antragsteller zu ihrem Recht kommen, die sich in Fragen des SGBII auskennen, da es zu einer Beweislastumkehr kommt. Nicht das Amt muss nachweisen, dass der Antragsteller unangemessen handelt, sondern der Antragsteller muss Beweise für seinen berechtigten Anspruch erbringen. Der normale Antragsteller geht jedoch davon aus, dass ein Antrag bei einer Behörde richtig beschieden wird und fügt sich in sein Schicksal. Daneben liegen uns Fälle vor, in denen diese Handlungsanweisung nicht zu erkennen ist. Erhöhte Heizkosten wurden mit der Begründung der Heizkostenhöchstgrenze abgelehnt und liegen jetzt schon im Widerspruch oder beim Sozialgericht Schleswig zur Entscheidung vor. Eine Beratung der Antragsteller durch die Sozialzentren ist nicht zu erkennen. Deshalb wird von uns die Auffassung vertreten, dass in einer bürgerfreundlichen Verwaltung zunächst die tatsächlichen Heizkosten immer die angemessenen Heizkosten sind. Wir fordern den Kreis Nordfriesland deshalb auf, die Auszahlung der Heizkosten von den tatsächlichen Bedürfnissen der Antragsteller abhängig zu machen und bei unangemessenen Verhalten beratend tätig zu werden. Gleichzeitig fordern die Antragsteller mit erhöhten Heizkosten auf, bei ihren Sachbearbeitern vorstellig zu werden und uns von dem Ergebnis der Bemühungen zu informieren. Für zurückliegend zu wenig gezahlte Heizkosten wird ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Weitere Infos und Entscheidungshilfen gibt es bei der Erwerblosen-Initiative Nordfriesland oder beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Grundlagen: 1) Für die Festsetzung einer Pauschale fehlt es an einer Rechtsgrundlage, eine dahingehende Ermächtigung des SGB II - Leistungsträgers gibt es nicht. Diese hat lediglich das BMWA durch § 27 SGB II. (Der SGB II - Leistungsträger Kreis Nordfriesland ist aber nicht das BMWA.) Die Festsetzung einer Pauschale ist daher rechtswidrig (so auch Sozialgericht Detmold, mit Beschluss vom 27.06.2005 / Aktz.: S 13 AS 20/05 ER). 2) Die Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Anders ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu werten (so auch in dieser Frage das Sozialgericht Detmold, mit Beschluss vom 27.06.2005 / Aktz.: S 13 AS 20/05 ER). 3) Eine Reduktion der Heizkosten von den tatsächlichen Kosten auf pauschalierte Kosten ohne Anhörung nach § 24 SGB X ist rechtswidrig. 4) Sollte es im Einzelfall zu überhöhten Heizkosten kommen, ist der Leistungsträger zur Beratung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 14 SGB I verpflichtet, wie der Antragsteller seine Kosten senken kann. 5) Wenn weder eine Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten stattgefunden hat, noch eine Prüfung, ob es zumutbar und möglich ist, diese zu senken, und zudem auch keine Aufforderung seitens des Sozialzentrums ergangen ist, die Heizkosten zu senken, sind diese in tatsächlicher Höhe zu erbringen, so auch das SG Aurich vom 29.08.2005 / Aktz.: S 25 AS 103105 ER. 6) Die Heizkosten sind nur dann unangemessen, wenn ein konkreter Verdacht auf unwirtschaftliches Verhalten vorliegt (so auch Reinhard Paul, in ZfF 7/2005 S. 150 ff).
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| Letzte Aktualisierung ( 02. 05. 2006 ) |
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