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06. 02. 2012
 
 
Heizkostenpauschalen bei ALGII - 2006 Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
02. 05. 2006

Die Heizkostenpauschalen des Kreises Nordfriesland sind:

1) ein Anhaltswert für den Heizbedarf einer Durchschnittswohnung
2) nach unserer Meinung sachlich falsch berechnet  (25% Abzug bei Wohnfläche)
3) nicht an den aktuellen Markt angepasst (letzte Gaspreiserhöhung 01.01.06)
4) willkürlich (20% Mehrbedarfspauschale )

Der Kreis Nordfriesland berechnet die Höhe der Heizkostenpauschale nach einer Formel des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV). Mittlerweile wird bei erhöhtem Heizkostenbedarf eine weitere Anpassungspauschale von 20% der Kosten gewährt. Auch diese Pauschale hat keine rechtliche Grundlage und ihr kann im Bedarfsfall widersprochen werden.

Die Formel des DV ist nach Anpassung auf den Stand der Technik ein Anhaltspunkt für die Heizkosten einer Durchschnittswohnung bei sparsamem Heizungsgebrauch in einer Durchschnittslage an einem Durchschnittsort in Deutschland. Allerdings nur, wenn nicht abermals 25% der Heizkosten abgezogen werden, nach Ansicht des Kreises Nordfriesland müssen nur 75% der Wohnfläche auf Grundlage der Empfehlungen des DV beheizt werden.*

Die Beheizung der Wohnung mit 100% Heizungsaufwand laut DV entspricht in etwa dem Durchschnittsverbrauch an Heizkosten für Husum laut Techem.**

Die Abweichungen von dem Durchschnittswert (100%) liegen laut unseren Erfahrungen im Bereich von 50% bis 200% und sind von vielen Faktoren abhängig ***

So entfällt z.B. bei Alleinerziehenden oder Wohngemeinschaften aufgrund des nur begrenzt zugestandenen Wohnraums die Aufteilung in Wohn- und Schlafraum, was die in der Formel enthaltene Absenkung der Temperatur in Nebenräumen teilweise unmöglich macht. Alleinerziehende und Wohngemeinschaften haben daher grundsätzlich einen erhöhten Heizkostenbedarf.

Starke Schwankungen bei den Heizkosten ergeben sich auch aus der Bausubstanz und dem Alter des Wohngebäudes. Als besonders kritisch sind ältere Dachausbauten anzusehen, da sie zum großen Teil sehr stark von den Anforderungen der Energie-einsparverordnung (EnEV) in bezug auf Luftdichtheit von Bauteilen und Anschlüssen abweichen (es zieht wie Hechtsuppe).

Eine Wohnung, die der angesetzten Pauschale entspricht, sollte damit eher die Ausnahme sein. Wir fordern den Kreis Nordfriesland daher auf, von der Praxis der pauschalen Abrechnung abstand zu nehmen. Die pauschale Berechnung der Heizkosten erweist sich in der Regel nur in den Fällen als eindeutig, in denen der Aufwand zur Beheizung unter der Pauschale liegt.

Alle anderen Antragsteller haben ein Anrecht auf individuelle Feststellung ihres Heizungs-bedarfs. Für zurückliegende Bescheide aus 2005 kann ein begründeter Überprüfungsantrag nach §44 SGB X gestellt werden. Nach einer eventuellen Ablehnung des Überprüfungsanztags kann dann ein Widerspruch gegen die Ablehnung und im Zweifelsfall danach die Anrufung der Sozialgerichte erfolgen.

Während der Widerspruch noch selbst eingelegt werden kann, sollte danach grundsätzlich ein Anwalt zur Vertretung der Rechtsansprüche eingeschaltet werden.


Hinweise
* Die Formel beinhaltet bereits die geringere Beheizung von Schlaf- und Nebenräumen. Eine abermalige Absenkung der anerkannten Heizfläche auf 75% der Gesamtfläche (z.B. Berechnungsgrundlage des Optionskreises Nordfriesland) ist damit unzulässig.
VwV-SozWo2004 Amtsbl. S-H 2004 S.548 beinhaltet nicht die Reduzierung auf 75% der durch die Formel vom DV ermittelten Heizkosten.

** Auch der normale Mieter überheizt bei der angespannten privaten Haushaltslage seine Nebenräume nicht. Da er, wenn er erwerbtätig ist, tagsüber ortsabwesend ist, hat er sogar noch größeres Einsparpotential.

*** Gründe für ein Abweichen vom Durchschnittswert sind örtliche Lage, geografische Lage, Bausubstanz, Wirkungsgrad der Heizungsanlage, Lage der Wohnung im Gebäude, klimatische Faktoren,  persönliche Umstände.

Materialien:
Die Urteile sind Einzelfallentscheidungen und daher nicht bindend für andere Gerichte.

SG Oldenburg vom 01.11.2005 (S 47 AS 256/05 ER)
Der Auffassung des Antragsgegners, dass vorliegend nicht die tatsächlichen, sondern lediglich sogenannt angemessene Heizungskosten bei der Bedarfsberechnung in Ansatz zu bringen seien, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsgegner erarbeitete Heizungskostenrichtlinie im Allgemeinen sachlich zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung stand hält. Denn eine abstrakte und allgemeine Pauschalierung der Heizungskosten kann nur einen Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Heizungskosten bieten

LSG Niedersachsen vom 15.12.2005 (L 8 AS 427/05 ER)
Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergeben sich entweder aus dem Mietvertrag bzw. aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Der Wärmebedarf ist von verschiedenen Faktoren abhängig und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten kann die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen.

> Heizkostenpauschale 2006

Letzte Aktualisierung ( 19. 05. 2006 )
 
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