Erwerbslosen-Initiative Nordfriesland
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05. 09. 2010
 
 
Gegen Kinderarmut - Schulbeihilfen beantragen Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
20. 08. 2008

Tacheles e.V. und Erwebslos.de empfehlen, "Schulbeihilfen" zu beantragen. Dazu gibt es jetzt einen Musterantrag für ein Eilverfahren beim Soziagericht sowie weitere Materialien und Informationen.

>> Erwerbslos.de

>> Tacheles.de

Letztendlich besteht die Notwendigkeit die kinderverachtenden SGBII-Gesetze zu ändern. Wer in der Zwischenzeit aber nicht nur die Faust in der Tasche ballen will, sollte versuchen eine individuelle Rechtsdurchsetzung durchzusetzen.

 Wir schließen uns der Empfehlung von Tacheles und Erwerbslos.de an, entsprechende Anträge zu stellen

In der Regel werden die Anträge von den Sozialzentren abgelehnt und müssen über gerichtliche Entscheidungen durchgefochten werden.

Nur Politiker können Kindern für 0,79 Euro ein Mittagessen zubereiten Cool

>> kinderarmut durch hartz4

Letzte Aktualisierung ( 31. 08. 2008 )
 
Praxisbegleiter zu den Kosten für Unterkunft und Heizung Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
04. 03. 2008

herausgegeben vom Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein.

 4. Wohnnebenkosten
Grundsätzlich verlangt § 22 SGB II auch die Übernahme der tatsächlich anfallenden
Wohnnebenkosten (Heizkosten/kalte Betriebskosten), soweit diese angemessen sind. Ausschließlich dann, wenn es Hinweise für unwirtschaftliches Verhalten gibt, können Maßnahmen zur Senkung dieser Kosten ergriffen werden.

 4.1 Heizkosten

Beheizte Fläche: Bei Heizkosten ist zu beachten, dass ein Anspruch auf angemessene Beheizung der gesamten Wohnung besteht – also nicht nur eines Teils der  Wohn-/Nutzfläche. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich aus
dem Mietvertrag bzw. aus den Vorauszahlungsfestsetzungen des  Vermieters/Energieversorgers. 

Keine Pauschalierung von Heizkosten: Der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nicht auf eine Pauschale beschränkt werden, er besteht in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind.

Bei der Angemessenheit von Heizkosten ist zu berücksichtigen:

  • der individuelle Bedarf, also die persönlichen und familiären Verhältnisse (z.B. Kleinkinder, behinderte, alte/kranke Menschen, Erwerbstätigkeit),
  • die Größe und Beschaffenheit der Wohnung (Lage, Bauzustand, Wärmedämmung, Dichtigkeit der Fenster, Raumhöhen),
  • die vorhandenen Heizmöglichkeiten (Art, Alter, Zustand und Betriebsart der Heizanlage),


  • die örtlichen Gegebenheiten (Klima, Brennstoffpreise)

 

 

 

 
Unangemessen sind Heizkosten, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches, unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Vergleichsmaßstab kann bei Mehrfamilienhäusern der durchschnittliche Verbrauch der Wohneinheiten im Gebäude sein. Ein unwirtschaftliches Verhalten liegt nicht vor, wenn der Leistungsempfänger keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten hat.


Der vollständige Praxisbegleiter im Download >> von SOGA NMS

Die Praxis des Kreises Nordfriesland, bei mehreren Personen nur 75% der Wohnungsgrösse als Heizfläche anzuerkennen, erscheint äusserst fragwürdig.  

Wir empfehlen eine Überprüfung der Bescheide, da es sich im Einzelfall um nicht unerhebliche Nachzahlungen  handeln kann.

Letzte Aktualisierung ( 04. 03. 2008 )
 
hausliche Ersparnis bei Krankenhausaufenthalt Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
09. 10. 2007
Der Optionskreis Nordfriesland kürzt Antragstellern auf SGB II beim stationären Aufenthalt im Krankenhaus den Regelsatz mit der Begründung der häuslichen Ersparnis (unsere Anfrage vom 23.11.2006). Das ist nach Ansicht der Erwerbslosen-Initiative Nordfriesland im SGBII nicht vorgesehen.

In der Zwischenzeit gibt es Gerichtsurteile zu diesem Thema, die unsere Ansicht untermauern.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 8 AS 186/07 ER vom 30.07.07)
Eine Berücksichtigung der in einer stationären Einrichtung zur Verfügung gestellten Ernährung als Einkommen nach § 11 SGB II würde zu einer Umgehung des Grundprinzips der Pauschalierung führen, worauf auch das SG zutreffend hingewiesen hat. Unabhängig davon käme eine Berücksichtigung wegen fehlenden Marktwerts nicht in Betracht.

Letzte Aktualisierung ( 11. 10. 2007 )
weiter …
 
Kopieren von Kontoauszügen? Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
23. 07. 2007

Die Vorlage der Kontoauszüge beim Erstantrag sowie bei den Folgeanträgen ist mittlerweile praktizierter Standard bei den Sozialzentren.

 Während die Datenschutzbeauftragten der Meinung sind, dass Daten der Kontoauszüge nur dann gespeichert (kopiert) werden dürfen, wenn sich daraus etwas leistungsrelevantes ablesen läßt,

Gemäß § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

Da die Kontoauszüge eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten regelmäßig eine Vielzahl von Kontobewegungen enthalten, die für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen nicht relevant sind, ist eine Speicherung dieser Daten unzulässig. Vielmehr dürfen diese nur dann gespeichert werden, wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein)

hört man aus den nordfriesischen Sozialzentren immer wieder von pauschalem Kopierdrang ("Erst wenn der letzte Baum abgeheftet wurde...").

Letzte Aktualisierung ( 23. 07. 2007 )
 
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