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herausgegeben vom Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein. 4. Wohnnebenkosten Grundsätzlich verlangt § 22 SGB II auch die Übernahme der tatsächlich anfallenden Wohnnebenkosten (Heizkosten/kalte Betriebskosten), soweit diese angemessen sind. Ausschließlich dann, wenn es Hinweise für unwirtschaftliches Verhalten gibt, können Maßnahmen zur Senkung dieser Kosten ergriffen werden. 4.1 Heizkosten Beheizte Fläche: Bei Heizkosten ist zu beachten, dass ein Anspruch auf angemessene Beheizung der gesamten Wohnung besteht – also nicht nur eines Teils der Wohn-/Nutzfläche. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. aus den Vorauszahlungsfestsetzungen des Vermieters/Energieversorgers. Keine Pauschalierung von Heizkosten: Der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nicht auf eine Pauschale beschränkt werden, er besteht in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind. Bei der Angemessenheit von Heizkosten ist zu berücksichtigen: - der individuelle Bedarf, also die persönlichen und familiären Verhältnisse (z.B. Kleinkinder, behinderte, alte/kranke Menschen, Erwerbstätigkeit),
- die Größe und Beschaffenheit der Wohnung (Lage, Bauzustand, Wärmedämmung, Dichtigkeit der Fenster, Raumhöhen),
- die vorhandenen Heizmöglichkeiten (Art, Alter, Zustand und Betriebsart der Heizanlage),
- die örtlichen Gegebenheiten (Klima, Brennstoffpreise)
Unangemessen sind Heizkosten, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches, unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Vergleichsmaßstab kann bei Mehrfamilienhäusern der durchschnittliche Verbrauch der Wohneinheiten im Gebäude sein. Ein unwirtschaftliches Verhalten liegt nicht vor, wenn der Leistungsempfänger keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten hat. Der vollständige Praxisbegleiter im Download >> von SOGA NMS Die Praxis des Kreises Nordfriesland, bei mehreren Personen nur 75% der Wohnungsgrösse als Heizfläche anzuerkennen, erscheint äusserst fragwürdig. Wir empfehlen eine Überprüfung der Bescheide, da es sich im Einzelfall um nicht unerhebliche Nachzahlungen handeln kann. |